Kann ich jedes Messer nach dem neuen Waffengesetz besitzen und benutzen?

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I.

Mit dem Dritten Waffenrechtänderungsgesetz, welche seit 01.09.2020 kraft  ist, gab es einige Änderungen, insbesondere Verschärfungen für Waffenbesitzer.

Viele meinen, das Waffengesetz geht sie nichts an, denn sie haben keine (Schuss-) Waffen. Das Waffengesetz lehrt uns eines Besseren. Unter die Regelung des Waffengesetzes fallen unter anderem auch „Hieb- und Stoßwaffen“, bestimmte Messer“, „Anscheinswaffen“ und neuerdings auch „Dekorationswaffen“ sowie „ Salutwaffen“. Diese Aufzählung ist bei weitem nicht abschließend.

Wir wollen uns aber heute nur mit „Messer“ befassen, da der Unterzeichner zunehmend feststellen musste, das Bußgeldverfahren oder sogar Strafverfahren wegen des mitgeführten Messers eingeleitet werden.

II.        

Man muss nach dem Waffengesetz drei Kategorien von „Messern“ unterscheiden:

a.)        vollkommen freie Messer; (kann jedermann besitzen und bei sich haben, was man auch „führen“ nennt);

b.)       der Besitz ist erlaubt aber sie dürfen nicht mitgeführt werden und

c.)        schon der Besitz derartiger Messer oder ähnlicher Gegenstände ist verboten.

Die Regelung im Waffengesetz ist hierzu äußerst unübersichtlich, sodass es für den Laien schwierig, fast unmöglich ist, aus diesen die zutreffende Vorschrift für sein Messer zu finden.

III.

Um die Sache etwas überschaubarer darzustellen, habe ich die Aufmerksamkeit auf vier Fundstellen im Waffengesetz gerichtet.

  1. Altersbeschränkung;
  2. Führungsverbot;
  3. Besitzverbot und
  4. Waffenverbotszonen

im Einzelnen hierzu:

Zu 1.)

In § 2 Abs. 1 WaffG wird allgemein geregelt, dass der Umgang mit Waffen oder Munition nur Personen gestattet ist, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Obwohl das Wort „Messer“ in diesem Paragraph nicht erwähnt wird, gilt die Regelung trotzdem für diese, zumindest dann, wenn dieses Messer prinzipiell unter das Waffengesetz fällt.

Zu 2.)

Um ein Führungs-oder Besitzverbot von Messern verstehen zu können, müssen erst die Begriffe „Besitz“ und „Führen“ im waffenrechtlichen Sinn definiert werden.

In Anl. 1 Abschnitt 2 zum Waffengesetz ist wie folgt geregelt:

  • besitzt eine Waffe oder Munition, der die tatsächliche Gewalt darüber ausübt;
  • führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, den eigenen befriedeten Besitztum oder einer Betriebsstätte ausübt.

Es steht zu befürchten, dass mit dieser, aus dem Waffengesetz entnommenen Definition, die Fragen erst anfangen. Aus diesem Grund versuche ich, etwas einfacher zu umschreiben.

„Besitzen“: Letztendlich wird darunter verstanden, dass ich das Messer habe, also im Prinzip dessen Eigentümer bin. Das Messer muss ich dabei nicht bei mir haben, sondern es reicht aus, wenn es Zuhause liegt und ich jederzeit Zugriff auf dieses nehmen kann.

„Führen“: Unter dem Führen einer Waffe wird verstanden, dass ich das Messer unmittelbar bei mir habe, also körperlich in die Hand nehmen kann, auch wenn ich mein Wohnung oder mein Grundstück verlasse. Dabei ist es insbesondere bei Schusswaffen unerheblich, ob diese  geladen, also schussbereit sind. Für Schusswaffen gibt es aus diesem Grund besondere Regelungen über den Transport unter Aufbewahrung.

Zum Verbot des Führens von Messern und ähnlichen Gegenständen ist in § 42a WaffG geregelt.

Es ist verboten, Messer mit eigenhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.

Hiervon gibt es Ausnahmen z.B. bei Film oder Theateraufführungen, beim Transport in einem geschlossenen Behältnis oder bei einen darüber hinausgehenden berechtigten Interesse. (Handwerker, Jäger usw.).

Eine Verletzung dieser Vorschrift kann mit einem Bußgeld geahndet werden (Ordnungswidrigkeit).

Zu 3.)

Nach Anl. 2 Abschnitt 1 WaffG ist der Besitz folgender Messer verboten:

a.) Spring-und Fallmesser;

b.) Faustmesser und

c.) Butterflymesser

Bei diesen Messer handelt es sich um sogenannte verbotene Waffen oder verbotene Gegenstände, sodass bereits dessen Besitz strafbar ist. Es wird also im Gegensatz zum oben genannten Führungsverbotes hier nicht (nur) ein Bußgeldverfahren sondern ein Strafverfahren durchgeführt!

Bei Faustmessern gibt es allerdings in § 40 WaffG eine Ausnahme für Angehörige von Leder oder pelzverarbeitenden Berufen und Jäger.

Zu 3a.)

Ausnahmen von Messer, deren Klinge seitlich aus dem Griff geklappt werden kann

Nicht dem Besitzverbot der Spring-Fallmesser unterliegen folgende Messern:

  • wenn deren Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und
  • deren Klingenlänge (gemessen am Schaftende)  höchstens 8,5 cm lang ist und
  • deren Klinge nicht zweiseitig geschliffen ist.

Die drei Tatbestandsmerkmale müssen zusammen vorliegen, um dem Besitzverbot zu entgehen.

Im Einzelfall kann es sehr problematisch sein, zwischen einem Taschenmesser (vollkommen frei), Einhandmesser (Besitz erlaubt, führen verboten) und einem Springmesser (bereits der Besitz ist verboten und wäre eine Straftat), zu unterscheiden.

Während das Taschenmesser (o.g. Bedingungen vorausgesetzt) vollkommen frei ist, d.h. es gibt weder eine Altersbeschränkung noch unterliegt es den Besitz-oder Führungsverbot, besteht beim Einhandmesser ein Führungsverbot und beim Springmesser ein Besitzverbot. Die Unterscheidung zum Taschenmesser liegt in den oben genannten Kriterien. Die Abgrenzung zum Springmesser besteht darüber hinaus darin, dass die herausspringende Klinge zumindest selbstständig arretiert. Das bedeutet, dass beim Einhandmesser neben dem oben benannten drei Kriterien dieses Hinzutreten muss.

Alles das, was nicht unter die oben genannten Verbotskriterien fällt, wäre dann ein „freies Messer“ d. h. es könnte ohne Altersbeschränkung von jedermann (fast) immer bei sich geführt werden (z.B. die bekannten Schweizer Taschenmesser).

Zu 4.)

In den sogenannten Waffenverbotszonen ist gemäß § 42 WaffG das Führen von Waffen jeglicher Art-also auch von Messern die unters Waffengesetz fallen-verboten. Das betrifft öffentliche Vergnügungen, Volksfeste, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkte und ähnliche öffentliche Veranstaltungen. Umfasst werden auch Theater-, Kino-, und Discobesuche sowie Tanzveranstaltungen. Ausnahmen können die Behörden genehmigen.

Neben diesen gesetzlich normierten Waffenverbotszonen kann die zuständige Behörde unter bestimmten Umständen auch weitere Waffenverbotszonen ausweisen.

Die Waffenverbotszonen betreffen alle Waffen im Sinne des Waffengesetzes, somit auch Messer, Dekorationswaffen, Hieb-und Stoßwaffen u.a.

Davon nicht betroffen sind, Foto-, Film oder Fernsehaufnahmen bzw. Theateraufführungen. Weitere Ausnahmen sind im Zusammenhang mit der Berufsausführung, Brauchtumspflege, Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck (z.B. Jagd) anerkannt.

IV.

 es bleibt noch zu klären, welche Messer keinerlei Beschränkungen unterliegen. Einfach formuliert, sind das alle die Messer, die nicht unter das Waffengesetz fallen. Also Messer die,

  1. keine verbotenen Gegenstände im Sinne von Anl. 2 Abschnitt 1 Ziff. 1.4.1. bis 1.4.3. sind;
  2. als Spring-bzw. Klappmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt, diese höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist, (also das klassische Taschenmesser oder Schweizer Messer);
  3. Messer mit feststehende Klinge bei einer Klingenlänge von max. 12 cm;
  4. Messer, welche nicht als verbotene Gegenstände gemäß 1. einzustufen sind, und
  5. Innerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte genutzt werden sowie
  6. für die Verwendung bei Foto-, Film-oder Fernseher bzw. Theateraufführungen sowie
  7. bei einem weiteren berechtigten Interesse, insbesondere  für den Gebrauch im Zusammenhang mit der Berufs Ausübung, der braucht Umschläge dem Sport oder einem allgemein anderen anerkannten Zweck (z.B. Jagd)

Heine

Rechtsanwalt

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