Kann ich meinen Betriebsausfall wegen Corona bei einem Versicherer geltend machen?

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Auch für Versicherer ist die Corona-Pandemie eine ungeplante Überraschung und es stellt sich die Frage, ob Betriebsausfälle wegen Corona durch bestimmte Versicherungsverträge abgedeckt sind. 

In Betracht kommen z.B.  Betriebsunterbrechungsversicherungen, Betriebsschließungsversicherungen oder Betriebsausfallversicherungen - ggf. im Rahmen einer „Multi-Risk-Police“. Aber auch Transport- oder Kreditversicherungen könnten unter bestimmten Voraussetzungen zur Leistung verpflichtet sein.

Die Versicherer lehnen derzeit den Versicherungsschutz in der Regel ab mit dem Argument, nur individuelle Betriebsschließungen seien erfasst oder nur bestimmte im Vertrag aufgezählte Krankheiten. Die Ablehnungsgründe sind genauso vielfältig, wie die Bedingungen der Versicherungsverträge.

Klauseln in den Verträgen sind nicht immer wirksam

Ob die Ablehnung wirklich berechtigt ist, muss anhand der konkreten Versicherungsbedingungen überprüft werden. Ggf. sind Klauseln aus den Versicherungsbedingungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen oder auszulegen. Der BGH hat bereits in der Vergangenheit eine Vielzahl von Klauseln für unwirksam erklärt, weil sie intransparent sind oder den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen.

Haftung wegen unterlassener Beratung

Falls tatsächlich keine Eintrittspflicht besteht, kommt auch noch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen unterlassener Beratung gegen den Versicherer (oder Makler) in Betracht, wenn er bei Abschluss des Vertrages nicht darauf hingewiesen hat, dass auch das Risiko einer Pandemie infolge eines unbekannten Virus versicherbar ist. Das ist nämlich bei den meisten Versicherern der Fall.

Obliegenheiten des Versicherungsnehmers

Im Schadenfall muss die Betriebsschließung oder- Einschränkung auf jeden Fall unverzüglich beim Versicherer gemeldet werden. Außerdem sehen die meisten Verträge vor, dass Ansprüche aus dem Infektionsschutzgesetz vorrangig geltend gemacht werden müssen.

Wenn Sie eine der o.g. Versicherungen abgeschlossen haben, prüfen Sie die Eintrittspflicht anhand der Bedingungen und melden Sie den Schaden kurzfristig.


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