Kann sich das Strafurteil verschlechtern, wenn man dagegen Berufung einlegt?

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§ 331 StPO normiert das Verbot der Verschlechterung der Rechtsposition des Angeklagten wenn dieser gegen das Urteil ein Rechtsmittel einlegt. Der Grundgedanke der Regelung besteht darin, dass der Angeklagte an der Rechtsmitteleinlegung nicht durch die Sorge gehindert werden soll, das Urteil könne in der Strafhöhe verschlechtert werden. Das Verschlechterungsverbot folgt aus dem Grundsatz eines fairen Verfahrens.



1. Die Sperrwirkung des Verschlechterungsverbot greift allerdings nur ein, wenn lediglich zu Gunsten des Angeklagten Berufung eingelegt worden ist, d.h. wenn der Angeklagte Berufung eingelegt hat oder die Staatsanwaltschaft Berufung zu Gunsten des Angeklagten eingelegt hat. Ob eine Berufung der Staatsanwaltschaft zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagte eingelegt worden ist, muss gegebenenfalls durch Auslegung ermittelt werden. Grundsätzlich wird das aber aus der Berufungseinlegungsschrift der Staatsanwaltschaft hervorgehen, da diese gem. Nr. 147 Abs. 3 S. 2 RiStBV gehalten ist, es klar zum Ausdruck zu bringen, wenn sie ihre Berufung zu Gunsten des Angeklagten einlegen will. Im Zweifel wird anzunehmen sein, dass eine Berufung zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt sein soll.


2. § 331 Abs. 1 StPO normiert, dass "das Urteil" im Rechtsfolgenausspruch nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf. Mithin sind Rechtsfolgen welche sich aus einem Beschluss ergeben, z.B. einem Bewährungsb, vom Verschlechterungsverbot nicht erfasst. Dies hat zur Folge, dass Bewährungsauflagen zum Nachteil des Angeklagten gerändert werden können, so auch Weisungen gem. § 56c StGB, Beschlüsse über eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung und außenstrafrechtliche Nebenfolgen. 


3. Das Verschlechterungsverbot greift nur dann ein, wenn die Berufung ausschließlich zu Gunsten des Angeklagten eingelegt wird. In der Praxis wird es selten sein, dass die Staatsanwaltschaft eine Berufung zu Gunsten des Angeklagten einlegt. Die Regel ist es, dass die Staatsanwaltschaft die Berufung zu Ungunsten des Angeklagten einlegt, um eine Sperrwirkung durch das Verschlechterungsverbot zu verhindern.




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