Kanzlei Schroeder aus Kiel mahnt Urheberrechtsverletzungen im Auftrag von Herrn Pavel Pekarik ab

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Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel mahnt derzeit im Auftrag von Herrn Pavel Pekarik Urheberrechtsverletzungen u. a. an den Filmen „Double D Wooden Vice" oder „Put In A Vice On The Stairs" ab. Beide Filme sind meiner Kenntnis nach in den Bereich der „Erwachsenenunterhaltung" einzuordnen, sodass Betroffenen der Erhalt des betreffenden Abmahnschreibens mitunter peinlich ist. Die Rechtsverletzung soll dabei jeweils das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen des Films in einer Tauschbörse gewesen sein. Als Folge dieses Verstoßes soll der abgemahnte Anschlussinhaber nun jeweils eine Unterlassungserklärung abgeben und einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 750,00 EUR bezahlen. Aus der Beratungspraxis in unserer Kanzlei lässt sich jedoch sagen, dass zum einen weder die geforderte Unterlassungserklärung in der vorgelegten Formabgegeben werden sollte. Zum anderen ist der Abgeltungsbetrag mit 750,00 EUR unserer Einschätzung nach in jedem Fall zu hoch bemessen und lässt sich in den allermeisten Fällen deutlich reduzieren, oft sogar bis auf null Euro.

Ein Vorwurf, den sich viele abmahnende Kanzleien regelmäßig anhören müssen, ist der der Abzocke. Dabei wird allerdings übersehen, dass - trotz der Frage, ob die geforderten Beträge in jedem Fall angemessen sind - durchaus seitens der Rechteinhaber ein berechtigtes Bedürfnis bestehen kann, gegen Rechtsverletzungen im Internet, insbesondere in Tauschbörsen, vorzugehen. Aus diesem Grund kann nach dem Erhalt einer Abmahnung wegen einer Verletzung des Urheberrechts nicht einfach davon ausgegangen werden, es handle sich um eine rechtswidrige Massenabmahnung. Auf die Abmahnung selbst muss daher in jedem Fall reagiert werden, um insbesondere finanzielle Nachteile zu vermeiden. Das Abmahnschreiben einfach unbeachtet zu lassen, kann nur als grob fahrlässig bezeichnet werden. Ist der erste Schock nach Erhalt einer solchen Abmahnung erst einmal verdaut, sollte innerhalb der gesetzten Fristen eine umfassende anwaltliche Beratung eingeholt werden.

Einige grundsätzliche Tipps zum Vorgehen nach dem Erhalt einer Abmahnung:

1) Auch wenn es schwer fällt: Versuchen Sie, Ruhe zu bewahren. Aus der gerade entstandenen Stresssituation heraus besteht leicht die Gefahr, unüberlegt zu handeln und Fehler zu machen. Dies ist nicht nötig und oft lässt sich die Angelegenheit deutlich zeit- und kostengünstiger behandeln, als es nach dem Abmahnschreiben den Anschein hat.

2) Nehmen Sie nicht selbständig Kontakt mit der Gegenseite auf, indem Sie beispielsweise dort anrufen und sich zum Vorwurf der Urheberrechtsverletzung oder dem Sachverhalt äußern. Gerade wenn Sie noch unter dem Einfluss der soeben erhaltenen Abmahnung stehen, kann es passieren, dass Sie der Gegenseite gegenüber Angaben machen, die sich später zu Ihrem Nachteil auswirken können.

3) Seien Sie auch zurückhaltend mit der Abgabe der beiliegenden Unterlassungserklärung. Im Regelfall werden Sie mit der bedingungslosen Abgabe der beiliegenden strafbewehrten Unterlassungserklärung die Rechtsverletzung anerkennen, sodass - selbst wenn diese tatsächlich nicht vorliegen sollte - anschließend kaum noch Möglichkeiten bestehen, sich gegen den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung zu wehren. Stattdessen sollten Sie die Abgabe einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung ins Auge fassen, bei deren Erstellung Ihnen ein Anwalt behilflich sein kann.

4) Auch wenn die Fristen kurz gesetzt sind: Lassen Sie sich dadurch nicht unter Druck setzen. Gerade wenn Sie beabsichtigen, sich in der Sache durch einen Anwalt beraten und vertreten zu lassen, so kann eine Beauftragung durchaus kurzfristig erfolgen. Beachten Sie aber, dass Sie die gesetzten Fristen ernst nehmen sollten: Gar keine Reaktion auf das Abmahnschreiben innerhalb der gesetzten Frist ist mit einem gewissen rechtlichen und finanziellen Risiko verbunden.

5) In Fällen, in denen Sie die Frist unverschuldet versäumt haben - etwa aufgrund von urlaubsbedingter Abwesenheit - sollten Sie versuchen, Ruhe zu bewahren. Auch hier kann oftmals noch angemessen auf die Abmahnung reagiert werden.


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