Karneval und Fasching = verstärkte Alkoholkontrollen – Info zu Strafen und Bußgeldern
- 1 Minuten Lesezeit
Wird man mit Alkohol am Steuer erwischt, dann drohen im Falle einer Verkehrsordnungswidrigkeit Bußgelder mit Fahrverbot und sogar Geld- oder Freiheitsstrafen im Falle einer Straftat. Obendrauf kommen Punkte aufs Flensburger Konto (Fahreignungsregister, abgekürzt: FAER).
Bei 0,5 – 1,09 Promille oder ab 0,25 mg/l Atemalkoholkonzentration drohen Bußgelder von 500 bis 1500 Euro und ein Fahrverbot von einem Monat bis drei Monate. Auf dem Punktekonto in Flensburg werden bei einer solchen Verkehrsordnungswidrigkeit 2 Punkte eingetragen.
Ab 1,1 Promille kommt eine Verkehrsstraftat wie z. B. Trunkenheitsfahrt oder Straßenverkehrsgefährdung (Alkohol + Unfall) in Betracht.
Ist man „Ersttäter“, kann man mit einer Geldstrafe von etwa 40 Tagessätzen, einer Führerscheinsperre (Entzug der Fahrerlaubnis) von neun bis elf Monaten und 3 Punkten in Flensburg rechnen. Bei einem Nettoeinkommen von 2100 Euro würden 40 Tagessätze insgesamt 2.800 Geldstrafe ausmachen.
Für „Wiederholungstäter“ wird’s dann teurer bis hin zu einer Freiheitsstrafe.
Die Punkte bleiben 10 Jahre auf dem Punktekonto stehen!
Für Fahranfänger gilt: 0,0-Promille!
Ab 1,6 Promille muss man die MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung; zu Unrecht im Volksmund oft als „Idiotentest“ bezeichnet) bestehen, wenn man seinen Führerschein nach einem Entzug der Fahrerlaubnis neu beantragen möchte.
In Baden-Württemberg ist das noch strenger, da wird eine MPU bereits ab 1,1 Promille im Falle einer beantragten Neuerteilung der Fahrerlaubnis angeordnet.
Auch als Fahrradfahrer kann man seinen Führerschein nach einer Trunkenheitsfahrt verlieren!
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Romanus Schlemm
Artikel teilen: