Kauf einer Felge „neu, aus Demontage“ bei ebay – keine „neue“ Felge sondern nur neuwertig
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Ein Käufer hatte bei ebay für seinen BMW eine als "neu, aus Demontage" beschriebene Felge gekauft. Nachdem der Verkäufer nicht lieferte, musste er sich die benötigte Felge anderweitig besorgen. Er kaufte daher bei einem BMW-Vertragshändler zu einem deutlich höheren Preis eine neue Felge. Die Mehrkosten verlangte er als Schadensersatz vom ebay-Verkäufer.
Das Amtsgericht München wies die Klage des Käufers ab (Az.: 161 C 23096/23), da ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Mehrkosten nur bei einem gleichwertigen Deckungskauf besteht. Die ursprünglich gekaufte Felge war aber nur neuwertig ("neu, aus Demontage"), die im Rahmen des Deckungskaufs gekaufte dagegen neu.
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Kauf einer Felge „neu, aus Demontage“ bei ebay – keine „neue“ Felge sondern nur neuwertig
Wie neu bzw. neuwertig ist nicht neu:
Der Käufer hatte bei ebay eine Felge für seinen BMW gekauft, die mit „neu, aus Demontage“ beschrieben war. Das entsprechende Angebot stand in der Kategorie „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“. In der Artikelbeschreibung war dann von „eine neue Felge, aus der Demontage – Felge ist NEU“ sowie „Ein Artikel in hervorragendem Zustand, wie neu und ohne Gebrauchsspuren“ die Rede. Nachdem der Verkäufer die Ware nicht lieferte und auch eine vom Käufer gesetzte letzte Frist für die Lieferung verstreichen ließ, bestellte der Käufer bei einem BMW-Vertragshändler die benötigte Felge, musste dafür aber – da es sich um eine „neue“ Felge handelte – einen deutlich höheren Preis (fast das Doppelte) bezahlen. Die Mehrkosten verlangte er als Schadensersatz vom ebay-Verkäufer.
Verkäufer liefert Ware nicht: Rücktritt und Schadensersatz
Liefert der Verkäufer die Ware trotz einem wirksamen Kaufvertrag nicht, kann der Käufer den Rücktritt vom Vertrag erklären. Voraussetzung ist aber, dass er dem Verkäufer zuvor eine angemessene Frist für die Lieferung gesetzt hat und diese Frist abgelaufen ist. In bestimmten Fällen ist eine Fristsetzung nicht nötig, etwa wenn der Verkäufer erklärt, die Ware auf keinen Fall zu liefern.
Neben dem Rücktritt kann der Käufer zusätzlich Schadensersatz verlangen. Als Schaden kommen beispielsweise Mehrkosten in Betracht, wenn die benötigte Ware nun bei einem anderen Händler gekauft werden muss (sog. Deckungskauf) und dort teurer ist.
Urteil AG München vom 28.02.2024, Az.: 161 C 23096/23: Deckungskauf muss gleichwertig sein
Das Amtsgericht München hat die Klage des Käufers auf Zahlung von Schadensersatz abgewiesen.
Zwar hat ein Käufer grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für einen „Deckungskauf“. Der Deckungskauf muss sich aber auf eine gleichwertige Ware beziehen. Dies war hier nicht der Fall, da sich der ursprüngliche Kaufvertrag nur auf eine neuwertige Ware bezogen hat, der Deckungskauf dagegen auf eine neue Ware.
Eine Felge „aus Demontage“ ist montiert und später demontiert worden, also gerade nicht neu. Daher ist der Preis für eine solche Felge deutlich günstiger als der Preis für eine neue Felge (Neupreis). Der höhere Preis ist auch gerechtfertigt, da eine „neue“ Felge völlig unbenutzt ist und neben der gesetzlichen Gewährleistung von 2 Jahren oft noch eine zusätzliche Garantie vom Hersteller oder Verkäufer besteht.
Dass es sich bei der ursprünglich gekauften Felge nicht um eine „neue“ Felge handelte, war für den Käufer auch eindeutig erkennbar. Die Felge war bei ebay klar als „aus Demontage“ ausgewiesen und auch nicht in der Kategorie „Neu“ sondern „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ gelistet, also bei neuwertigen aber nicht neuen Waren. Bei ebay werden zudem typischerweise gebrauchte Waren und keine Neuware angeboten.
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