Kauf, Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage - um welche Vertragsart handelt es sich hierbei?

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Lange Zeit galt die Rechtsnatur von Verträgen über den Erwerb und die Installation von PV-Anlagen als unklar. Da die zugrundeliegende Vertragsart, also die Frage, ob es sich um einen Kauf- oder Werkvertrag handelt, eine wichtige Bedeutung für Verbraucher hat, muss diese Frage stets im Einzelfall beantwortet werden.

Die systematischen und detailliert aufgeführten Gesetzesunterschiede zwischen Kauf- und Werkvertrag sind für Laien sehr komplex und eine Darstellung wäre sehr müßig. Verbraucher können sich jedoch merken: das Kaufrecht ist zumeist vorteilhafter, da es „kundengerechter“ ist.

Ganz einfach ist der Fall, wenn separate Verträge, jeweils für den Kaufvertrag, für die Lieferung und ein Werkvertrag für die Montage geschlossen werden. In diesem Fall handelt es sich um selbstständige Verträge, was die Einordnung erübrigt.

Zumeist werden PV-Anlagen jedoch als „Komplettpaket“ inklusive Montage, Anschluss und Inbetriebnahme angeboten. Liegt ein solcher gemischter Vertrag vor, kann dieser nicht rechtlich getrennt werden, sondern er muss einer Vertragsart, entweder dem Kaufvertrag nach § 433 BGB oder einem Werkvertrag nach § 631 BGB zugeordnet werden.


Die rechtliche Zuordnung erfolgt nach dem Schwerpunkt des vertraglichen Leistungserfolgs

Liegt der Schwerpunkt etwa auf einer baulichen Leistung, handelt es sich um einen Werkvertrag. Geht es vordergründig aber um die Lieferung und spielt die Montage nur eine untergeordnete Rolle, dann handelt es sich um einen Kaufvertrag. Ein wichtiges Indiz für diese Einteilung ist die wirtschaftliche Bedeutung, also letztlich der Preis, den der Verbraucher für die Lieferung und den Anschluss der Anlage zahlt.

Das Kaufrecht ist für Verbraucher günstiger, da Käufer – anders als im Werkvertragsrecht - im Gewährsleistungsfall ein Wahlrecht haben. Auch gelten bei Kauf- und Werklieferverträgen die verbraucherschützenden Vorschriften zum Verbrauchsgüterkauf nach §§ 474 ff. BGB.

Der Käufer kann gemäß § 439 Abs. 1 BGB zwischen der Beseitigung eines Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache wählen. Andererseits unterscheidet sich die Gewährleistungsfrist: Im BGB-Werkvertrag gilt eine 5-jährige Gewährleistungsfrist (4 Jahre bei VOB-Verträgen); beim Kaufvertrag gilt eine 2-jährige Gewährleistungsfrist. Unter Umständen gilt auch im Kaufrecht eine fünfjährige Gewährleistungsfrist für Baumaterialien, sofern die Anlage selbst (z.B. bei In-Dach-Anlagen) eine solche werkvertragliche Komponente aufweist.


Praxistipp

In den allermeisten Fällen ist bei einer üblichen „Auf-Dach-Photovoltaik-Anlage“ eines Verbrauchers von einem Kaufvertrag auszugehen. Die Montage hat hierbei meist nur eine untergeordnete Bedeutung.
Zwar können die Parteien individuell auch vereinbaren, dass andere Bestimmungen als die des Kaufrechts gelten, eine derartige AGB-Klausel eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher wäre jedoch ungültig.


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