Kein Anspruch auf Schadenersatz wg. vertaner Urlaubszeit wg. fehlender Erheblichkeit der Reisemängel

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Der Reisepreis einer Pauschalreise kann gemindert werden, wenn die Reise mit Mängeln behaftet ist. Allerdings ist nicht jede Beeinträchtigung gleich ein Mangel, denn Pauschalreisende müssen gewisse Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen, die sich aus dem Massencharakter der Pauschalreise ergeben.

Das OLG Düsseldorf hatte über Ansprüche eines Reisenden zu entscheiden, der sowohl eine Reisepreisminderung als auch Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit forderte. Als Begründung führte er mehrere Reisemängel an, unter anderem sei sein Zimmer aufgrund eines Türspalts extrem hellhörig gewesen, das Animationsprogramm habe zu Lärmbelästigungen geführt, das „kleine italienische À-la-carte Restaurant“ habe nur Pizza und Fertiggerichte angeboten, trotz Klimaanlage seien die Temperaturen im Zimmer in der Nacht nicht unter 24 °C gefallen, die Matratze sei stark durchgelegenen gewesen, an einem Tag habe das Fernsehgerät auf dem Zimmer nicht funktioniert und zum Frühstück habe es keine frischen Backwaren gegeben.

Das Landgericht Duisburg hielt die Behauptungen für zutreffend und sprach dem Reisenden daher eine Reisepreisminderung von 40 % sowie einen Schadensersatz in Höhe von 1.120 EUR zu.

Nach der vom Reiseveranstalter eingelegten Berufung entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass nicht alle vom Reisenden behaupteten Reisemängel vorgelegen hätten und hob die erstinstanzliche Entscheidung auf.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts rechtfertige die Hellhörigkeit des Zimmers keine Minderung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1 BGB, da zu beachten sei, dass die Nachtruhe erst ab 8 Uhr morgens durch andere Gäste und das Reinigungspersonal, die auf dem gefliesten Boden mit rumpelnden Koffern oder Reinigungswagen vorbeigingen, gestört wurde. Hierbei handle es sich lediglich um eine Unannehmlichkeit, nicht um einen Mangel. Solche Unannehmlichkeiten müssten aufgrund des Massencharakters einer Pauschalreise hingenommen werden. Auch müsse in südlichen Ländern mit einer größeren Hellhörigkeit gerechnet werden, da die Gebäude in der Regel leichter gebaut seien.

Auch den durch das Animationsprogramm hervorgerufenen Lärm habe der Reisende hinzunehmen, wenn, wie hier, im Reiseprospekt auf das Animationsprogramm sowie Abendveranstaltungen hingewiesen wird und die Musik nicht über Mitternacht hinausgeht.

Dass es in dem À-la-carte-Restaurant nur Pizza und Fast Food gegeben haben soll, habe nach Auffassung des OLG Düsseldorf die Beweisaufnahme nicht ergeben. Weiter wäre aber – selbst wenn man es als richtig unterstellen würde – nicht von einem Reisemangel auszugehen gewesen. Das Lokal sei in der Reisebeschreibung nur als ein „kleines italienisches À-la-carte-Restaurant“ bezeichnet worden. Man habe daher nur ein Restaurant erwarten dürfen, in dem italienische Speisen angeboten werden, nicht aber dass sie eine bestimmte Qualität und Güte haben.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts stellt die defekte Klimaanlage einen erheblichen Reisemangel dar, da das Zimmer in der Reisebeschreibung als klimatisiert bezeichnet worden war. Ein erholsamer Schlaf stellt einen nicht unerheblichen Faktor für den Erholungswert dar, weshalb es einen Mangel darstellt, wenn der Schlaf des Reisenden aufgrund der nicht unter 24 °C fallenden Temperaturen in der Nacht gestört wurde. Der fehlende erholsame Schlaf war auch der Grund dafür, dass das OLG Düsseldorf einen Mangel in der durchgelegenen Matratze gesehen hat.

Ein Reisemangel liegt nach Auffassung des Gerichts auch aufgrund des defekten Fernsehgeräts für einen Tag und den fehlenden frischen Backwaren vor, da das Zimmer nach der Reisebeschreibung über Satellitenfernsehen verfügen sollte und das reichhaltige Frühstücksbuffet ausdrücklich hervorgehoben wurde.

Alles in allem hielt das OLG Düsseldorf eine Reisepreisminderung von 15 % für angemessen. Daneben habe kein Anspruch auf Schadenersatz wegen vertaner Urlaubszeit nach § 651f Abs. 2 BGB bestanden. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass die Reise durch die Mängel erheblich beeinträchtigt wurde. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Hinweis:

Bei einer Reisepreisminderung von 15 % besteht kein Anspruch auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit. In diesem Fall wurden einige Mängel nicht berücksichtigt, weshalb die Minderung geringer ausfiel, als zunächst zugesprochen. Es ist daher wichtig, die Reisemängel richtig geltend zu machen und sorgfältig zu dokumentieren, damit die eigenen Ansprüche vollständig durchgesetzt werden können.

Quelle: OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.02.2015 – I-21 U 149/14, RRa 2015, 114

Tipp: Reisemängel richtig reklamieren!

  • Zeigen Sie Reisemängel sofort vor Ort der Reiseleitung an und verlangen Sie Abhilfe.
  • Setzen Sie eine Frist zur Beseitigung der Reisemängel.
  • Verlangen Sie ein Protokoll über die angezeigten Reisemängel und achten sie darauf, dass es vollständig ist; wenn sich die Reiseleitung weigert, erstellen Sie selbst ein entsprechendes Mängelprotokoll.
  • Besteht keine Bereitschaft, die Reisemängel zu beseitigen, haben Sie grundsätzlich das Recht, die Mängel selbst zu beseitigen und sich das Geld vom Veranstalter erstatten lassen (Beispiel: Wenn Ihnen nach dem Reisevertrag ein Mietwagen zusteht, Ihnen aber kein Auto zur Verfügung gestellt wird, können Sie selbst einen Wagen anmieten). Beachten Sie aber das nur angemessene Kosten ersetzt werden, ist also ein Kleinwagen vereinbart, können Sie nicht einfach einen Oberklassewagen anmieten und die Rechnung beim Veranstalter einreichen. Der Nachteil ist, Sie müssen das Geld vorstrecken und im Nachhinein wieder zurückverlangen. Dabei laufen Sie Gefahr, nicht alles erstattet zu bekommen beziehungsweise ihr Recht erst erstreiten zu müssen.
  • Wichtig ist, dass Sie die Mängel so ausführlich wie möglich dokumentieren und die Beweise sichern. Machen Sie Fotos bzw. Videos, notieren Sie sich Adressen von anderen Reisenden vor Ort, führen Sie ein Lärmprotokoll und halten sie den Lärm am besten per Aufnahme/Video fest. Je genauer Sie die Mängel nachweisen können, desto größer sind Ihre Chancen, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
  • Heben Sie die alle Reiseunterlagen, insbesondere auch die Prospekte, Werbebroschüre etc., unbedingt auf.
  • Sie müssen Ihre Ansprüche innerhalb eines Monats nach Reiseende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend gemacht haben, da sie anderenfalls verfallen und nicht mehr durchsetzbar sind!
  • Da die Bewertung der Reisemängel stark von der Rechtsprechung geprägt ist, ist es ratsam, wenn Sie Ihre Ansprüche möglichst unverzüglich nach der Rückkehr anwaltlich prüfen lassen.

Marcus Fischer
Rechtsanwalt 

Salleck + Partner


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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