Kein Verlust des Erbrechts trotz Pflichtteilsstrafklausel?
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OLG Frankfurt/Main, Beschl. v. 21.02.2023 (21 W 104/22)
Mit einem gemeinschaftlichen Testament hatten sich Eheleute gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Nach dem Tod des letztversterbenden Ehegatten sollten alle Kinder zu gleichen Teilen Erben werden. In einer weiteren im Testament enthaltenen Regelung hatten die Eheleute angeordnet, dass ein Kind, das nach dem Tod des erstversterbenden Elternteils einen Pflichtteil geltend macht und erhält, nach dem Tod des überlebenden Ehegatten enterbt sein sollte. Nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils hatte ein Kind seinen Auskunftsanspruch über das Vermögen des verstorbenen Elternteils geltend gemacht und sich vorbehalten, seinen Pflichtteil zu verlangen, dies jedoch nicht weiterverfolgt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main hat entschieden, dass das Kind trotz „Pflichtteilsstrafklausel“ seine Erbberechtigung auf den Tod des letztversterbenden Elternteils behalten hatte. Denn die Regelung hatte vorgesehen, dass die Erbberechtigung nur dann verloren geht, wenn das Kind den Pflichtteil auch erhält, was nicht der Fall war.
Bei der testamentarischen Anordnung derartiger Pflichtteilsstrafklauseln ist deshalb dringend auf die konkrete Formulierung zu achten, um unerwünschte Folgen zu vermeiden. So kann es unter Umständen auch erbschaftssteuerlich sinnvoll sein, dass Pflichtteilsansprüche auf den Tod des erstversterbenden Elternteils erfüllt werden.
Bei der Abfassung von Testamenten sollte daher unbedingt Beratung bei einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt eingeholt werden.
Gerne stehen ich Ihnen zur Beratung in ihrem konkreten Fall zur Verfügung.
Dr. Björn-Peter Säuberlich
Wisniowski I Dr. Säuberlich
Rechtsanwälte I Fachanwälte
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