keine feste Lieferzeit laut AGB Autohändler: Rücktritt vom Kaufvertrag nach 18 Monaten möglich

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Ein Kunde, der bei einem Händler einen Neuwagen bestellt, kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn das Fahrzeug auch nach 18 Monaten nicht geliefert worden ist, auch wenn wegen Lieferschwierigkeiten kein bestimmter Liefertermin vereinbart war. Das Amtsgericht Hanau entschied mit Urteil vom 31.01.2024, Az.: 39 C 111/23, dass eine AGB-Klausel, die dem Verkäufer erlaubt, sich eine beliebig lange Lieferzeit vorzubehalten, den Kunden unangemessen benachteiligt und daher unwirksam ist. Der Käufer musste daher auch nicht die vom Verkäufer geforderten Stornokosten als Schadensersatz zahlen.

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keine bestimmte Lieferzeit bei Bestellung Neuwagen vereinbart: Rücktritt vom Kaufvertrag nach 18 Monaten möglich


kein bestimmter Liefertermin wegen Lieferschwierigkeiten:


Ein Kunde bestellte bei einem Händler einen Neuwagen. Das Fahrzeug musste erst noch gebaut werden. Wegen Lieferschwierigkeiten wurde im Kaufvertrag bzw. den AGB kein bestimmter Liefertermin vereinbart. Der Käufer fragte mehrfach nach und setzte dem Verkäufer schließlich eine Frist für die Lieferung des Fahrzeugs. Als diese ergebnislos abgelaufen war, erklärte er – knapp 1 Jahr nach Abschluss des Kaufvertrages – den Rücktritt vom Kaufvertrag. Während des Gerichtsprozesses erklärte er vorsorglich – rund 18 Monate nach Abschluss des Kaufvertrages – nochmals den Rücktritt vom Kaufvertrag. Daraufhin verlangte der Verkäufer Schadensersatz und machte „Stornogebühren“ in Höhe von 3000 € geltend. Da der Käufer nicht bereit war, diese Stornogebühren zu zahlen, erhob der Händler Klage bei Gericht. Das zuständige Amtsgericht gab nun dem Käufer Recht.


Wirksamkeit von AGB:


Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unwirksam, wenn sie den Kunden unangemessen benachteiligen. Dies kann der Fall sein, wenn die Klausel nicht klar und verständlich ist oder wenn wesentliche Rechte des Kunden bzw. Pflichten des Verkäufers zu sehr eingeschränkt werden. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt dann das, was im Gesetz steht.


Rücktritt vom Vertrag:


Ein Rücktritt vom Vertrag ist nach dem Gesetz möglich, wenn eine Seite ihre Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Zuvor muss aber erfolglos eine angemessene Frist für die Leistung bzw. Nacherfüllung (Beseitigung Mangel durch Reparatur oder Lieferung neue Ware) gesetzt worden sein.


Urteil Amtsgericht Hanau vom 31.01.2024, Az.: 39 C 111/23: Klausel unwirksam wegen Benachteiligung Kunde


Nach Ansicht des Gerichts kann sich ein Händler in seinen AGB nicht eine beliebig lange Lieferzeit vorbehalten. Eine solche Klausel benachteiligt den Käufer unangemessen und ist daher unwirksam. Liefert der Händler das bestellte Fahrzeug innerhalb einer angemessenen Frist nicht, kann der Käufer kostenlos vom Vertrag zurücktreten. Die Richter legten sich zwar nicht auf eine bestimmte Lieferfrist fest, 18 Monate waren aber unter Abwägung der berechtigten Interessen beider Vertragsparteien jedenfalls ausreichend.


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