Keine Gemeinnützigkeit bei Hinweis auf Widerstand gegen Coronaregeln
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Wenn ein Verein wegen Corona-Maßnahmen zum Widerstand aufruft, kann dies nach einer Eil-Entscheidung des Bundesfinanzhofs der steuerlichen Gemeinnützigkeit entgegenstehen (BFH Beschl. v. 18.08.2021, Az. V B 25/21 (AdV)). Nach der Entscheidung stehe dies der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens oder des allgemeinen demokratischen Staatswesens entgegen.
Der vorliegende Verein verfolgt nach der Satzung die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie des allgemeinen demokratischen Staatswesens. Die Effektivität von Schutzmasken zum Schutz vor Viren wurde auf der Internetseite des Vereins abgesprochen. Ebenfalls war auf der Internetseite zeitweise eine Aufforderung an die Staatsapparate zu sehen, in welchem aufgefordert wurde, sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie aufzuheben. Es wurde dabei auf das Recht zum Widerstand nach Art. 20 Abs. 4 Grundgesetz hingewiesen.
Nach dem Bundesfinanzhof stehe dies der Gemeinnützigkeit nach § 52 der Abgabgenordnung entgegen. Zwar schade eine politische Zielsetzung der Gemeinnützigkeit nicht, diese müsse jedoch auch für den steuerbegünstigten Zweck erforderlich sein.
Die Erforderlichkeit sprach der Bundesfinanzhof im vorliegenden Fall dem Verein ab. Die Informationen zur Verhinderung und Bekämpfung von Krankheiten gehöre zwar zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Informationen dürften aber nicht so weit gehen, dass auf das Recht zum Widerstand hingewiesen wird.
Auch die Förderung des demokratischen Staatswesens könne diese Äußerungen nicht rechtfertigen. Um die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit zu erfüllen, müsse sich der Verein umfassend mit den demokratischen Grundprinzipien befassen und diese in geistiger Offenheit objektiv und neutral würdigen. Dies habe der konkrete Verein jedoch nicht getan.
Ihr Rechtsanwalt
Christian Keßler
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