Keine Grundbucheinsicht für Solarbetreiber zum Zwecke initialer Kontaktaufnahme

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Für die Einsichtnahme in das Grundbuch ist gem. § 12 Abs. 1 S.1 GBO ein berechtigtes Interesse erforderlich, wofür die Darlegung eines verständigen, durch die Sachlage gerechtfertigten Interesses reicht, das auch in einem tatsächlichen Interesse bestehen kann. Allein das Begehren eines mit der Planung und Errichtung von Solarkraftwerken befassten Unternehmens, zum Zwecke einer initialen Kontaktaufnahme mit den Eigentümern potenziell geeigneter Grundstücke durch Grundbucheinsicht deren Namen und Anschriften zu erlangen, stellt kein berechtigtes Interesse dar.


So beschied das OLG Bamberg mit Beschluss v. 09.01.2024 – 10 Wx 17/23 – die Beschwerde eines Photovoltaikunternehmens gegen die versagte Grundbucheinsicht. Wegen des mit der Einsichtnahme verbundenen Eingriffs in das Grundrecht des Eigentümers auf informationelle Selbstbestimmung muss die Einsichtnahme für das Informationsanliegen des Antragstellers geeignet und erforderlich sowie verhältnismäßig sein. Die Darlegung des berechtigten Interesses unterliegt hierbei der Nachprüfung durch das Grundbuchamt, zumal dem Eigentümer weder eine vorherige Anhörung, noch ein nachfolgendes Beschwerderecht zusteht. So ist zwar anerkannt, dass etwa neben einer bereits durch nachweisbar erfolgte Kontaktaufnahme mit dem Grundstückseigentümer konkretisierten Kaufabsicht auch ein rein wirtschaftliches Interesse genügen kann. Dies setzt jedoch eine bereits bestehende Verbindung zu dem Grundstückseigentümer voraus. Allein das Ziel, erstmals dessen Namen und Anschrift zu erlangen, begründet kein berechtigtes Interesse des Kaufinteressen. So lag es hier: Erst durch die vorzunehmende Einsicht in eine Vielzahl von Grundbuchblättern - wenn auch beschränkt auf Bestandsverzeichnis, Namen und Anschrift der Eigentümer - sollte die Antragstellerin erst in die Lage versetzt werden, mit diesen in Kontakt zu treten. Eine solche Ausforschung von Eigentumsverhältnissen reicht nicht aus. Auch fehlte es vorliegend an einer notwendigen vorherigen wirtschaftlichen oder sonstigen Verbindung zu dem Eigentümer.


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