Keine Kooperation zwischen den Eltern, kein gemeinsames Sorgerecht oder Umgang für das Kind?
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Das Sorgerecht für ein Kind gibt den Eltern die Möglichkeit, über Angelegenheiten im Leben des Kindes zu entscheiden. Hierbei ist das Sorgerecht abzugrenzen vom Umgangsrecht. So kann es sein, dass beispielsweise der Kindesvater zwar nicht die gemeinsame elterliche Sorge hat, ihm jedoch trotzdem ein Recht auf Umgang mit dem Kind zusteht. Auch für den Fall mangelnder Kommunikation oder Kooperation zwischen den Eltern hat der Kindesvater beziehungsweise die Mutter einen Anspruch auf Umgang mit dem Kind. Gewährt der andere Elternteil den Umgang dennoch grundlos nicht, kann dies auf eine mangelnde Bindungstoleranzschließen lassen, was unter Umständen dazu führt, dass die elterliche Sorge entzogen wird und auf den Elternteil übertragen, welcher den Umgang begehrte.
Grundsätzlich hat die elterliche Sorge für ein Kind die Mutter. Geben die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung ab oder sind sie im Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet, steht beiden Eltern die gemeinsame elterliche Sorge zu. Eine dritte Möglichkeit ist, dass die gemeinsame elterliche Sorge auf beide Eltern durch das Familiengericht übertragen wird. Kann die Kindesmutter hierbei keine stichhaltigen Gründe anbringen, warum die Übertragung dem Wohle des Kindes widerspricht, ist dem Vater ebenfalls das Sorgerecht zuzusprechen.
Dabei ist jedoch anerkannt, dass die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts für die Kinder ein Mindestmaß an Kooperation und Kommunikation erfordert. So entschied beispielsweise das Oberlandesgericht Brandenburg mit Beschluss vom 15.02.2016, dass eine Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht in Betracht kommt, wenn die Eltern in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge auch in Zukunft eine Regelung nicht ohne gerichtliche Hilfe treffen können.
Ähnlich verhält es sich mit dem Wechselmodell, welches zwar grundsätzlich den Umgang regelt aber einen Teilbereich der elterlichen Sorge, nämlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht betrifft. Beim Wechselmodell hält sich das Kind beispielsweise eine Woche bei einem Elternteil und die nächste Woche beim anderen Elternteil auf. Dazu entschied der Bundesgerichtshof durch Entscheidung vom 01.02.2017, dass auch hier bei hoher elterlicher Konfliktbelastung das Wechselmodell nicht dem Kindeswohl entsprechen wird, da das Kind durch vermehrte und ausgedehnte Kontakte mit dem anderen Elternteil verstärkt in den elterlichen Konflikt mit hineingezogen wird.
Zusammenfassend ist zu bemerken, dass sowohl die elterliche Sorge als auch einzelne Umgangsmodelle nur in Kooperation ausgeübt werden können, was sicher im Interesse des Kindes sein dürfte. Diese Voraussetzung eines Mindestmaßes an Kommunikation bietet zweifelsohne jedoch auch einen gewissen Raum zum Missbrauch dahingehend, durch gezielte „Sticheleien“ und das Verursachen von Streitigkeiten die Einbindung des anderen Elternteils in die Verantwortung für das gemeinsame Kind zu verhindern.
Diana Sperling
Rechtsanwältin
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