Keine Rundfunkgebühr für beruflich genutzten PC

  • 3 Minuten Lesezeit

Die Rechtsprechung der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte nimmt diesbezüglich weiter zu. Eine Tendenz in die eine oder andere Richtung ist bisher nicht zu erkennen.

Kürzlich hat das Verwaltungsgericht Stuttgart einen Fall entschieden.

Für einen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss sind keine Rundfunkgebühren zu entrichten.

Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 29.04.2009 (Az.: 3 K 4387/08).

Der Kläger hatte der GEZ angezeigt, dass er beruflich einen Internetfähigen PC nutze; seine Ehefrau entrichte Rundfunkgebühren für einen privat genutzten Fernseher. Darauf meldete der SWR den Kläger zum 01.01.2007 mit einem „neuartigen Rundfunkgerät" als Rundfunkteilnehmer an und setzte im März 2008 rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Januar 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von 71,35 € einschließlich Säumniszuschlägen fest.

Hiergegen wandte der Kläger ein, er verwende den internetfähigen Rechner beruflich. Beim Empfang von Internetradio stürze dieser Rechner jedoch regelmäßig ab. Er sei deshalb technisch nicht in der Lage, Internetradio zu empfangen. Eine nicht zeitversetzte Hör- und Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen - wie beim klassischen Rundfunk - sei zudem über das Internet technisch nicht möglich.

Computer dient als multifunktionales Gerät vielfältigen Zwecken

Die 3. Kammer des Gerichts führte dazu aus:

Ein Computer sei nicht per se ein Rundfunkempfänger, sondern ein multifunktionales Gerät, das jedenfalls im nicht privaten Bereich nach allgemeiner Lebenserfahrung anderen Zwecken diene als dem Rundfunkempfang. Deshalb träfe die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Nutzung eines Internetfähigen PC zum Rundfunkempfang die Sendeanstalt. Dies sei von deren Seite aus nicht geschehen, sie stelle sich auf den Standpunkt, es reiche allein die Nutzungsmöglichkeit für den Empfang. Da derartige multifunktionale Geräte vielfältigen Zwecken dienten, könne aus dem bloßen Besitz nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr automatisch auf das Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Dies belege auch die ARD/ZDF-Online-Studie. Das Gericht stellte außerdem fest, dass es eine unzulässige Besitzabgabe darstellen würde, wenn Eigentümer und Besitzer in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nur aufgrund des Besitzes solcher Geräte mit einer Rundfunkgebühr belastet werden.

Zudem seien beruflich genutzte PCs nach § 5 Abs. 3 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages als Zweitgerät gebührenbefreit, wenn dort bereits ein privat genutztes Empfangsgerät vorhanden sei. Die vom SWR vorgenommene Einschränkung dahingehend, dass "andere Rundfunkempfangsgeräte" nur gewerblich genutzte Geräte sein könnten, sei angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift nicht möglich. Nach dieser Interpretation wäre für den ersten gewerblich genutzten PC eine Rundfunkgebühr zu entrichten, erst der zweite gewerblich genutzte PC wäre als Zweitgerät gebührenbefreit. Somit würde jeder von der GEZ in Anspruch genommene Gewerbetreibende zumindest für ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät Gebühren entrichten müssen. Diese Interpretation überschreite die Auslegungsregeln, die ihre Grenzen im Wortlaut der Vorschrift hätten und begründe - am Gesetzgeber vorbei - einen neuen Gebührentatbestand, der im Gesetz nicht vorgesehen sei.

Das Gericht hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen. 

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied anders      

Erst kürzlich hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz kassiert (AZ 7 A 10959/08.OVG), das die Erhebung von Rundfunkgebühren auf beruflich genutzten PCs für unzulässig erklärt hatte.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen, weil die Frage, ob für beruflich genutzte PCs mit Internetzugang Rundfunkgebühren zu entrichten sind, grundsätzliche Bedeutung hat.

Soweit also eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bisher noch nicht vorliegt, wird dieses meines Erachtens zu weiterer Uneinigkeit der verschiedenen Instanzgerichte führen.

Glücklich schätzen können sich lediglich diejenigen Rundfunkempfänger, die in einem Gerichtsbezirk wohnen, dessen Gericht zu Lasten der jeweiligen Rundfunkgebührenanstalt entschieden hat.

In einem solchen Fall sollte der Rundfunkempfänger unbedingt Widerspruch gegen einen etwaigen einen gewerblich genutzten Computer betreffenden Rundfunkgebührenbescheid einlegen, um seine Rechte zu wahren - im Vorgriff auf eine möglicherweise positive Entscheidung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichtes.

Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg

Rechtsanwalt

HSV Rechtsanwälte

Lautenschlagerstraße 3

70173  Stuttgart

Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38 
 
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von HSV Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten