Keine Vertragsstrafe wegen Wayback Machine: Was Unternehmer wissen sollten

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Kann eine Vertragsstrafe drohen, weil alte Webseiten-Versionen in der Wayback Machine gespeichert sind? Das Landgericht Karlsruhe hat dazu klargestellt: Nein, eine solche Speicherung verletzt keine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverpflichtung (LG Karlsruhe, 16.02.2023 - 13 O 2/23 KfH). Warum das so ist und was Unternehmen beachten sollten, erläutern wir in diesem Beitrag.


Hintergrund: Die Wayback Machine und Wettbewerbsverstöße


Die Wayback Machine ist ein öffentlich zugängliches Internetarchiv, das alte Versionen von Webseiten speichert. Diese Funktion kann für Unternehmen problematisch werden, wenn veraltete Inhalte gespeichert bleiben, die rechtlich nicht mehr zulässig sind - etwa nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.


Ein Fall vor dem Landgericht Karlsruhe brachte diesbezüglich Klarheit: Ein Unternehmen hatte eine wettbewerbswidrige Werbung von seiner Webseite entfernt, eine Unterlassungserklärung abgegeben und alle gängigen Maßnahmen zur Löschung vorgenommen, wie z. B. das Entfernen aus dem Google Cache. Die betroffenen Inhalte blieben jedoch in der Wayback Machine abrufbar. Der Kläger forderte daraufhin wegen Verletzung der Unterlassungspflicht eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.500 Euro.


Das Urteil: Wayback Machine keine geschäftliche Handlung


Das Landgericht Karlsruhe entschied, dass die bloße Auffindbarkeit von Altversionen einer Webseite in der Wayback Machine keine Vertragsstrafe auslöst. Die Begründung:

  • Archivfunktion: Die Wayback Machine ist ein Archiv und keine Plattform zur Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen. Eine geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) liegt nicht vor.
  • Kein Einfluss auf den Wettbewerb: Das Gericht befand, dass die Speicherung alter Inhalte in der Wayback Machine nicht geeignet ist, geschäftliche Entscheidungen von Kunden zu beeinflussen oder den Absatz von Dienstleistungen zu fördern.
  • Keine Pflicht zur Entfernung: Unternehmen sind nicht verpflichtet, mit der Wayback Machine in Kontakt zu treten, um eine Löschung zu veranlassen. Das Handeln der Wayback Machine ist ihnen nicht zuzurechnen.


Was bedeutet das für Unternehmer?


  1. Keine Sorge um archivierte Inhalte: Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, müssen Sie sich in der Regel nicht um Inhalte kümmern, die in der Wayback Machine gespeichert sind. Diese Archivierung gilt nicht als geschäftliche Handlung und verletzt daher keine Unterlassungsverpflichtung.
  2. Maßnahmen bei wettbewerbswidrigen Inhalten: Es bleibt jedoch wichtig, wettbewerbswidrige Inhalte aktiv von Ihrer Webseite und anderen öffentlichen Plattformen zu entfernen. Dazu gehört auch, den Google Cache zu bereinigen.
  3. Archivierung rechtlich bewerten: Bei sensiblen Inhalten sollten Sie sich rechtlich beraten lassen, ob eine Kontaktaufnahme mit der Wayback Machine sinnvoll ist – insbesondere wenn es um andere Rechtsgebiete wie das Urheberrecht geht, das oft strengere Maßstäbe ansetzt.

Rechtliche Grenzen der Wayback Machine


Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe ist ein wichtiges Signal für Unternehmen: Archivierte Inhalte in der Wayback Machine lösen keine Vertragsstrafen aus. Dennoch ist Vorsicht geboten, wenn es um andere Rechtsbereiche wie das Marken- oder Urheberrecht geht. Hier könnten abweichende Bewertungen möglich sein.


Tipp für Unternehmer: Lassen Sie sich im Zweifel von einem spezialisierten Anwalt beraten, um rechtliche Risiken zu minimieren und Streitigkeiten zu vermeiden.

Foto(s): Bild von Pexels auf Pixabay

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