Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Kündigung durch Bank
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Bei eigener Darlehenskündigung durch die Bank steht dieser keine Vorfälligkeitsentschädigung zu! Gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen können zurückverlangt werden.
Kündigt eine Bank einem Darlehensnehmer außerordentlich, weil er sich mit seinen Leistungsraten in Verzug befindet, steht ihr keine Vorfälligkeitsentschädigung zu. Dies hat der BGH in einem aufsehenerregenden Urteil vom 19.01.2016 (XI ZR 103/15) entschieden. Im Fall von notleidenden Krediten nehmen Banken nicht nur Verzugszinsen vom Darlehensnehmer (oft genug 5-%-Punkte über dem Basiszinssatz statt der eigentlich zulässigen 2,5-%-Punkte), sondern sie stellten zudem regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung nach der Kündigung in Rechnung. Dies ist für Darlehensverträge, die im Zeitraum vor dem 10.06.2010 geschlossen wurden, nicht mit der gesetzlichen Vorschrift § 497 Abs. 1 BGB vereinbar. Diese Vorschrift schließt, so der BGH, die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus.
Dies hat zur Folge, dass Darlehensnehmer in einer solchen Situation (Kündigung des Darlehensvertrags durch die Bank) in Zukunft eine verlangte Vorfälligkeitsentschädigung unter Hinweis auf die jüngste BGH-Rechtsprechung ablehnen können. Ferner können bereits in der Vergangenheit gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen herausverlangt werden.
In einem außergerichtlichen Erfolg der Kanzlei Kaufmann ist die Westdeutsche Immobilienbank AG einer Aufforderung zur Herausgabe einer vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung im Rahmen eines alten Darlehensvertrags aus dem Jahr 2002, den die Bank im Jahr 2014 gekündigt hat, unmittelbar nachgekommen. Es genügte ein fachanwaltlicher Vortrag unter Hinweis auf die Entscheidung des BGH vom 19.01.2016. Dies könnte erfahrungsgemäß bei einem Alleingang des Darlehensnehmers (also ohne anwaltliche Hilfe) anders aussehen.
Von einer Kündigung betroffene Darlehensnehmer sollten die verbraucherfreundliche Rechtsprechung des BGH zum Anlass nehmen, mithilfe eines Fachanwalts für Bank- und Kapitalmarktrecht ihre an die Bank gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen herauszuverlangen.
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