Keine Zahlungsansprüche von SMS Klingeltonanbieter bei Inanspruchnahme durch (minderjährige) Dritten
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Worum ging es? Ein Elterteil hatte für sein Kind einen Handyvertrag abgeschlossen und dem Kind dieses Handy zum Telefonieren überlassen. Nachdem das minderjährige Kind Klingeltöne eines bekannten Onlineportales heruntergeladen hatte, sollte der entsprechende Betrag vom Elternteil eingetrieben werden. Zu Unrecht, wie das Amtsgericht Berlin Mitte entschieden hat. Denn
- es ist kein Vertrag zwischen Elternteil und Onlineportal zustandegekommen über diese Zusatzleistungen. Die SMS, welche vom Handy an das Portal gesendet worden sein soll, reicht hierfür nicht aus, um eine Willenserklärung des Elternteils anzunehmen.
- eine Vertretung des Elternteils durch das Kind sei fraglich und liege nicht vor, da das Kind den Klingelton selbst haben wollte.
- eine Vertretung des Elternteils sei mangels nachträglicher Genehmigung nicht erfolgt.
- Anscheinsvollmacht bestehe nicht, weil die Beklagte es unterlässt, die Identität des Vertragspartners zu überprüfen und daher gerade kein schutzwürdiges Interesse, auf das vertraut würde, vorliegt.
(Der Volltext der Entscheidung ist unter http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1567 nachzulesen.)
Relevant an dieser Entscheidung ist insbesondere die Auseinandersetzung mit der Problematik der Anscheinsvollmacht. Während viele Gerichte immer wieder "pauschal" den Anschlussinhaber für alles und jedes verantwortlich machen, da dieser die "Gefahrenquelle Anschluss" erst eröffnet hat, setzt sich nunmehr erstmalig ein Gericht dogmatisch sauber mit den Interessen beider Streitparteien auseinander. Der Verzicht auf Sicherungen muss für die Firma, die schnell und einfach Geld verdienen will und hierbei in Kauf nimmt, auch mit einem Nichtanschlussinhaber Verträge zu schließen, berücksichtigt werden. Erfolgt dies nicht, kann man wegen fehlenden schutzwürdigen Interesses einen Vertragsschluss nicht bejahen und eine Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers nur verneinen.
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