KEYLESS-GO UND EINBRUCHDIEBSTAHL

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Erneut beschäftigen wir uns mit der Hausratversicherung und dem versicherten Einbruchdiebstahl. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 25.11.2022 (4 U 92/21) einen Fall entschieden, in dem es unter anderem um den Diebstahl eines mit einem Keyless-Go-System ausgestatteten Kraftfahrzeugs und das Abhandenkommen von Schlüsseln aus einem Wohnhaus ging.

Hausratversicherung und mehr

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratversicherung, wie auch eine Gewerbehaftpflicht- und eine Geschäftsinhaltsversicherung. Versichert ist in der Hausratversicherung unter anderem der Einbruchdiebstahl. Nach den Versicherungsbedingungen fällt darunter insbesondere das Abhandenkommen von Hausrat, nachdem jemand in einem Gebäude

– in einen Raum einbricht, einsteigt oder mit unberechtigt nachgemachten Schlüsseln oder mit Hilfe von Werkzeugen eindringt;

– in einem Raum ein Behältnis aufbricht oder mit unberechtigt nachgemachten Schlüsseln oder mit Hilfe von Werkzeugen öffnet;

– sich in einen Raum eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hat und anschließend aus diesem verschlossenen Raum ausgebrochen ist.

Weiterhin gilt als Einbruchdiebstahl, wenn jemand in einen Raum eines Gebäudes mit richtigen Schlüsseln eindringt. Dabei muss der Täter sich diese richtigen Schlüssel vorher durch Einbruchdiebstahl, Raub oder Diebstahl beschafft haben. Beim Diebstahl ist Voraussetzung, dass dieser nicht fahrlässig ermöglicht wurde.

Das ist passiert

In einer Nacht im Jahr 2017 wurde das vor dessen Haus geparkte (und abgeschlossene) Kfz des Klägers gestohlen. Dieses war mit einem Keyless-Go-System ausgestattet. Der genaue Diebstahlshergang und ob und wie auch Schlüssel aus dem Haus des Klägers entwendet wurden ist streitig. Einige Tage nach dem Diebstahl wurde das Fahrzeug wieder aufgefunden, die Originalschlüssel befanden sich in unmittelbarer Nähe zum Fahrzeug. An der Haustür des Klägers wurden Spuren von Türfallendraht oder Ähnlichem festgestellt, die Tür war jedoch nicht aufgebrochen worden.

Der Kläger hat behauptet, die Täter hätten sich mittels einer Funkwellenverlängerung Zutritt zu seinem Kfz verschafft. Dadurch sei eine Funkverbindung zwischen dem neben der Hauseingangstür hängenden Fahrzeugschlüssel und seinem Fahrzeug hergestellt worden. So hätten der oder die Täter die Fahrzeugtür öffnen können. Anschließend hätten sie mit dem Garagentoröffner aus dem Kfz die Garage geöffnet. Von dort seien sie durch eine unverschlossene Tür in das Wohnhaus gelangt und hätten dort im Eingangsbereich mehrere Schlüssel entwendet. Dazu gehörten unter anderem der Originalschlüssel für das letztlich entwendete Kfz, der Hausschlüssel sowie auch die Schlüssel für die Praxis des Klägers und für einen Flugplatz. In der Folge hätten sämtliche Schlösser und Schließanlagen ausgetauscht werden müssen. Die Kosten hierfür in Höhe von mehr als 6.000,00 € verlangte der Kläger nun von der beklagten Versicherung. Diese sah sich jedoch nicht zur Leistung verpflichtet. Zur Begründung verwies sie darauf, dass hier durchaus auch andere, nicht versicherte Begehungsmöglichkeiten möglich seien. Eine denkbare Alternative sei, dass die Garage in der fraglichen Nacht nicht verschlossen war, der Kläger habe sie schließlich auch geöffnet aufgefunden.

Klage ohne Erfolg

In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen, da der Kläger den Versicherungsfall nicht habe beweisen können. Dies wurde von dem OLG in zweiter Instanz bestätigt. Das OLG hielt zunächst fest, dass das Vorgehen mit einer Funkwellenverlängerung durchaus einen Einbruchdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen könne. Der BGH hat bereits entschieden, dass das Verlängern/Verstärken des Funksignals eines Fahrzeugschlüssels zum Öffnen eines verschlossenen Fahrzeugs ein Eindringen in einen verschlossenen Raum im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB darstellt. Der Schließmechanismus werde dabei ähnlich wie mit einem Schlüssel ordnungswidrig zur Öffnung in Bewegung gesetzt.

Es liege nicht fern, dass diese strafrechtliche Wertung auch für den in den Versicherungsbedingungen geregelten Einbruchdiebstahl maßgeblich ist. Diese Frage könne hier indes offenbleiben, da diese Vorgehensweise von dem Kläger nicht von vernünftigen Zweifeln frei bewiesen worden wäre. Auch nach erneuter persönlicher Anhörung des Klägers könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Garagentor in der fraglichen Nacht unverschlossen war. Weder er noch seine Ehefrau hätten sich erinnern können, wann sie das Garagentor vor dem Diebstahl zuletzt verschlossen gesehen hätten. Im Fall des offenen Garagentors wären die Täter durch die dortige unverschlossene Tür in die Wohnräume gelangt. Die fraglichen Schlüssel hätten sie in diesem Fall durch einen – unversicherten – einfachen Diebstahl erlangt.

Aus diesen Gründen vermochte auch das OLG eine versicherte Begehungsweise des Diebstahls nicht anzunehmen. Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil wurde daher zurückgewiesen.

Foto(s): Shutterstock.com

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