Kfz-Kauf: Bundesgerichtshof stärkt Rechte der Gebrauchtwagenkäufer
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Auch bei einem Gewährleistungsausschluss haftet der Verkäufer für (ausdrücklich oder stillschweigend) vereinbarte Beschaffenheiten. Ein vereinbarter allgemeiner Haftungsausschluss für Sachmängel gilt nach Ansicht des BGH gemäß Urteil vom 10.4.2024 (VIII ZR 161/23) nicht für das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für sonstige Mängel.
Im konkreten Fall hat der Verkäufer die einwandfreie Funktionsfähigkeit der Klimaanlage als Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1, 2 S.1 Nr. 1 BGB) versichert, so dass der Käufer trotz eines allgemeinen Gewährleistungsausschlusses Anspruch auf Mängelbeseitigung hat.
Der Umstand, dass der Verkäufer nicht erst im schriftlichen Kaufvertrag, sondern bereits in seiner Internetanzeige - unmittelbar im Anschluss an die Angabe "Klimaanlage funktioniert einwandfrei" - erklärt hat, dass der Verkauf "unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung" erfolgt, heißt nicht, dass die getroffene Beschaffenheitsvereinbarung über die (einwandfreie) Funktionsfähigkeit der Klimaanlage irrelevant wäre. Denn gerade das - aus Sicht eines verständigen Käufers - gleichrangige Nebeneinanderstehen einer Beschaffenheitsvereinbarung einerseits und eines Ausschlusses der Sachmängelhaftung andererseits gebietet es nach der Rechtsprechung des BGH, den Gewährleistungsausschluss als beschränkt auf etwaige, hier nicht in Rede stehende Sachmängel aufzufassen, da die Beschaffenheitsvereinbarung für den Käufer andernfalls - außer im (hier nicht gegebenen) Fall der Arglist des Verkäufers (§ 444 Alt. 1 BGB) - ohne Sinn und Wert wäre.
Insbesondere aber rechtfertigen in einem Fall, in dem - wie hier - die Funktionsfähigkeit eines bestimmten Fahrzeugbauteils Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung ist, weder ein hohes Alter des Fahrzeugs (im Fall des BGH handelte es sich um einen 40 Jahre alten Mercedes 380 SL) beziehungsweise des betreffenden Bauteils, noch der Umstand, dass dieses Bauteil typischerweise einem Verschleiß unterliegt, die Annahme, dass ein zugleich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss auch für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit gelten soll. Diese Umstände (Alter des Fahrzeugs, Verschleißanfälligkeit eines Bauteils) können zwar für die "übliche Beschaffenheit" eines Gebrauchtwagens von Bedeutung sein. Sie spielen jedoch weder für die Frage einer konkret vereinbarten Beschaffenheit noch für die hier maßgebliche Frage eine Rolle, welche Reichweite ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss im Fall einer vereinbarten Beschaffenheit hat. Vielmehr findet der Grundsatz, dass ein vertraglich vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss die Haftung des Verkäufers für einen auf dem Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit beruhenden Sachmangel unberührt lässt, auch dann uneingeschränkt Anwendung, wenn der Verkäufer die Funktionsfähigkeit eines Verschleißteils eines Gebrauchtwagens zugesagt hat.
Gebrauchtwagenkäufer sollten daher unbedingt darauf achten, in den schriftlichen Kaufvertrag solche Angaben mit aufzunehmen, die in der Verkaufsanzeige enthalten sind bzw. die Ihnen der Verkäufer im Verkaufsgespräch zu dem Fahrzeug macht, wie z.B. " 1. Hand", "Klimaanlage funktioniert" oder "Scheckheftgepflegt", "alle Kundendienste gemacht", "unfallfrei", "Nachlackierung, keine Blechschäden" etc.
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