Kinder- und Jugendpornographische Bilder auf dem Handy – Diese Strafe droht!
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Man mag es kaum glauben aber immer mehr Menschen als vermutet – meist Männer – besitzen kinder- und/oder jugendpornographisches Bild- und/oder Videomaterial auf ihren Smartphones, Tablets oder Computer. Die Zahl der registrierten Taten steigt seit der Zugänglichkeit des Internets Jahr für Jahr an. Aber auch die Fälle des ungewollten Besitzes von Dateien häufen sich.
Was ist der Unterschied zwischen Kinder- und Jungendpornographie?
Das Strafgesetzbuch stellt Verbreitung, Erwerb und Besitz (Datei, Videos, Fotos, etc.) mit pornographischen Inhalten von Kindern und Jugendlichen unter Strafe. Kinderpornographie (§184b) ist die pornographische Darstellung von Kindern unter 14 Jahren. Die Strafbarkeit kann nicht durch die Zustimmung des Kinders ausgeschlossen werden.
Die Vorschrift über Jugendpornographie (§ 184c) entspricht inhaltlich weitgehend dem absoluten Verbreitungsverbot kinderpornographischer Schriften. Geschützt sind Personen im Alter von 14 – 18 Jahren. Der große Unterschied zur Herstellung von Kinderpornographie ist nach § 184c Abs. 4 StGB, dass die Jugendliche ihre Einwilligung als dargestellte Person erteilen kann und der Tatbestand somit ausgeschlossen wird.
Welches Strafmaß sieht das Gesetz?
Seit Juni 2021 wurde das Gesetz zu Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder neu gefasst. Die Tat gemäß § 184b Abs. 1 StGB wird nunmehr mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr geahndet. Wer gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande i.S.v. Abs. 2 handelt, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren sanktioniert.
Jugendpornographische Taten, werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bestraft. Wer gewerbsmäßigoder als Mitglied einer Bande i.S.v. Abs. 2 handelt, wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahrensanktioniert.
Bilder und Videos in WhatsApp – Gruppen
WhatsApp-Gruppen sind mittlerweile Standard geworden. Umso größer die Gruppen und Aktivitäten der Mitglieder, desto eher verliert man den Überblick der gesendeten Nachrichten und Dateien. Durch die Voreinstellung von WhatsApp werden alle Dateien automatisch geladen und gespeichert und somit auch ungewollte Bilder oder Videos. Häufig übersehen viele durch die unzählige Anzahl von Chats und Dateien, dass u. a. kinder- oder / und jungendpornographische Dateien auf ihrem Handy gespeichert wurden. Es entsteht somit der Verdacht das Kenntnis hiervon besteht und der Besitz damit gewollt ist. Als aktiver Nutzer des eigenen Smartphones ist es schwer zu begründen, dass man keinen Besitzwillen hat, wenn man selbst aktives Mitglied der Gruppe ist und die Datei nach wie vor auf dem Handy gespeichert ist. Die Strafverfolgungsbehörden unterstellen den Nutzern, dass er Kenntnis von den Dateien und somit zumindest bedingt Besitzwillen hat.
Daher gilt es, immer einen Überblick über seine Gruppen und deren Inhalte zu haben. Sollten Sie kinder- oder jugendpornographische Dateien feststellen, müssen Sie handeln. Sie sollten dies in der Gruppe unmissverständlich ansprechen, die Gruppe verlassen und alle strafbaren Dateien löschen.
Die Senkung der Mindeststrafen steht bevor!
Die Erhöhung der Strafrahmen im Jahr 2021 hat bisher für viel Kritik aus der Praxis gesorgt, denn auch bei Verfahren, die einen Tatverdacht am unteren Rand der Strafwürdigkeit zum Gegenstand hatten, konnte keine schuldangemessene Sanktion verhängt werden. Die festgesetzte Mindestfreiheitsstrafe wurde daher in vielen Fällen als unverhältnismäßig hoch empfunden. Denn nicht jeder verurteilte hat eine pädophile Neigung. Durch die Änderung zum Verbrechenstatbestand, besteht somit auch kein Raum mehr für Einstellungen des Ermittlungsverfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO). Der kleinste Vorfall muss angeklagt werden.
Durch die Reform sollen die Mindestfreiheitsstrafen wieder gesenkt und damit auch den Strafverfolgungsbehörden wieder Ermessen eingeräumt werden. Es soll zwischen den Fällen differenziert werden können. Einstellungen und Strafbefehle wären bei kleineren Vergehen wieder möglich. Allem voran soll es wieder gerechter werden. Wann es zu der geplanten Gesetzesumsetzung kommt, bleib abzuwarten.
DAS SOLLTEN SIE WISSEN!
Wenn Sie ungewollte Dateien auf dem Handy oder Computer haben und gegen Sie nunmehr ein Ermittlungsverfahren läuft, sollten Sie ohne zu zögern mich kontaktieren. Gleiches gilt bei einer Durchsuchung oder Vorladung der Polizei. Versuchen Sie nicht, sich selbst zu verteidigen. Auch sollten Sie nicht, ohne mit einem Anwalt gesprochen zu haben, mit der Polizei zu kooperieren. Bedenken Sie, dass die harten Mindestfreiheitsstrafen bis zur Gesetzesänderung Anwendung finden.
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