Klage von Negele Zimmel Greuter im Auftrag verschiedener Rechteinhaber

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Zuletzt sind uns mehrere Klagen der Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller im Auftrag verschiedener Rechteinhaber zur Bearbeitung vorgelegt worden. In den Klagen geht es um die Geltendmachung von Anwaltskosten und Schadenersatz, nachdem in den Jahren zuvor eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung in Tauchbörsen ausgesprochen worden war.

Gerichtsverfahren im Bereich Filesharing folgen üblicherweise dann, wenn nach einer Abmahnung nur eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Hinsichtlich der gleichzeitig erhobenen Zahlungsansprüche ist ein Ausgleich allerdings unterblieben, sodass dem Rechteinhaber letztlich nur der Weg vor Gericht bleibt. Während früher regelmäßig das Eintreffen eines Mahnbescheids nahezu jedem Klageverfahren vorausging, ist dies mittlerweile anders: bedingt u.a. durch im Internet verfügbare Handlungsanweisungen, nach denen gegen jeden Mahnbescheid (ungeprüft) Widerspruch eingelegt werden sollte, verzichten viele Rechteinhaber mittlerweile auf diesen Zwischenschritt. Ein Mahnbescheid ist nämlich grundsätzlich nur dann sinnvoll, wenn mit einer Gegenwehr durch den Schuldner nicht zu rechnen ist und der Gläubiger mit dem Mahnverfahren schnell an einen Titel gelangen kann. Ist aber der Widerspruch gegen den Mahnbescheid schon vorhersehbar, so entschließen sich einige Rechteinhaber mittlerweile dazu, sofort zu klagen.

In jedem Klageverfahren nach einer Filesharing-Abmahnung gilt zu Beginn die Vermutung, dass der Anschlussinhaber persönlich für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Dies unterstellt freilich, dass die seinem Anschluss zugewiesene Rechtsverletzung korrekt ermittelt worden ist. Sofern das allerdings zutreffend ist, trifft den Beklagten eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Das bedeutet: Beklagte eines Filesharing-Verfahrens dürfen sich nicht damit begnügen, lediglich ihre Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung zu bestreiten, sondern sie müssen konkret dazu vortragen, wer an ihrer Stelle für die Rechtsverletzung als Täter in Betracht kommt. Der BGH formuliert hier so, dass ein alternativer Geschehensablauf aufgezeigt werden muss, nach dem die Täterschaft ausschließlich einer dritten Person möglich ist. Nur wenn dem Beklagten dieser Vortrag gelingt, kann er sich von den geltend gemachten Zahlungsansprüchen lossagen.

Es ist zwar immer vom Einzelfall abhängig, welcher Vortrag zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast genügt. In den letzten Jahren hat der BGH allerdings einige Streitfragen geklärt, die nun grundsätzlich darauf schließen lassen, dass immer dann, wenn mehrere Personen einen Internetanschluss nutzen konnten, gute Verteidigungsmöglichkeiten bestehen. Das gilt beispielsweise bei Rechtsverletzungen, die sich im Familienverbund ereignet haben sollen oder wenn zum Beispiel der Internetanschluss im Rahmen einer Wohngemeinschaft zur Verfügung gestellt wurde.

Eine Besonderheit bei Verfahren der Kanzlei Negele Zimmel Greuter ist jedenfalls bei Klagen durch die M.I.C.M. Mircom International Content Management & Consulting LTD festzuhalten. Hier ist mittlerweile in einigen Verfahren fraglich, ob gerade diese Rechteinhaberin aktiv legitimiert, d.h. Klage befugt ist. Denn nach dem bisherigen Kenntnisstand lässt sich die M.I.C.M. Mircom International Content Management & Consulting LTD üblicherweise mittels Lizenzvertrag nur ganz bestimmte Rechte übertragen, deren Verletzung sodann die Grundlage für die jeweiligen Abmahnungen bilden.

In derartigen Konstellationen sind verschiedene Gerichte mit unterschiedlichen Begründungen bereits zu der Auffassung gelangt, dass jedenfalls Zahlungsansprüche dann nicht bestehen können.

Aber auch in anderen Fällen sollte eine Gegenwehr gegen Zahlungsansprüche aus einer Filesharing-Klage erwogen werden. Neben Fragen der Klagebefugnis und im Zusammenhang mit der sekundären Darlegungslast bietet jede Angelegenheit andere Angriffspunkte auf, die in einer fundierten Erwiderung auf die Klage enthalten sein sollten.


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