Klaus Riotte von KR Goldinvest UG : Kein gold-kaufen-deutschland.de mehr
- 4 Minuten Lesezeit
Aktuelles
W wie weg ist nun die Firma, wenn sich die geprellten Kunden nicht sammeln und dafür sorgen, dass ein erfahrener Insolvenzverwalter bezahlt und auch seine Arbeit machen kann. Ohne Interessenbündelung gehen die geprellten Goldkäufer leer aus. Es ist das Schlimmste, was diesen Kunden passieren kann, wenn ein Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt wird. Jedweder Ermittlungsansatz oder gar die Prüfung von Regressansprüche gegen Herr Riotte persönlich, werden so unmöglich. Jedem geprellten Künden muss klar sein, dass wenn er jetzt nicht dafür sorgt, dass seine und die Interessen der anderen Kunden gebündelt werden, der persönlich Vermögensschaden endgültig wird.
(...)
36g IN 1761/22 In dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen d. Goldinvest Klaus Riotte GmbH, ehemals geschäftsansässig Unter den Linden 21, 10117 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus Riotte Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 218827
– Schuldnerin –
Geschäftszweig: Handel mit Edelmetallen, Schmuck und Uhren
Beschluss:
Der Antrag der antragstellenden Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung soweit sie den Tenor zu 1. betrifft kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht – 07.02.2023
(...)
Was ist nun zu tun?
Überlegen Sie sich ganz genau ob sie den Fall ad acta legen wollen. Wir bilden hier binnen einer Frsit von zwei Wochen eine Gläubigergemeinschaft, um gegen den Beschluss zur Einstellung der Insolvenz Beschwerde einzulegen.
Wir übernehmen Ihre Rechtsdurchsetzung! Für Fragen rufen Sie uns einfach kostenfrei an
unter 0800 72 73 463
wir erklären alles.
REIME Rechtsanwalt – die Kanzlei
Wir vertreten und beraten Anleger und haben uns zu den Hintergründen und Hintermännern sowie potentiellen Haftungsgegnern eine umfassende Expertise erarbeitet.
Gerade jetzt ist eine realistische Einschätzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Ausgangslage für jeden Anleger wichtig. Das können Sie durch Kontaktaufnahme mit uns in einem freundlichen Telefonat erreichen. Aber auch kurzfristige Besprechungstermine bei uns oder an jedem anderem Ort sind möglich. Wenden Sie sich einfach jederzeit per Telefon, Email, Fax oder Brief an uns oder kommen Sie einfach unverhofft vorbei.
Ihr Erstkontakt mit uns ist generell kostenfrei.
Setzen Sie sich gern mit uns in Verbindung:
- per E-Mail: info@rechtsanwalt-reime.de
- Telefon: 03591 29961 33
- Telefax: 03591 29961 44
- oder postalisch: Reime Rechtsanwalt, Innere Lauenstraße 2, 02625 Bauten
Besuchen Sie uns auch unter: https://www.rechtsanwalt-reime.de/
Artikel teilen: