Kontoführungsgebühr unwirksam: Anmerkung zu Beitrag von Herrn Kollegen RA Martin Haas vom 8.6.2011
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Der Verfasser dieses Kommentars, Herr RA Martin Ziegler, stimmt zunächst als in dem betreffenden Prozess gegen das dort beispielhaft verklagte Bankhaus bestellter Prozessbevollmächtigter und Honoraranwalt der klagenden Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen den Ausführungen in dem kommentierten Beitrag des Herrn Kollegen RA Martin Haas zu (siehe auch Kommentar unter www.vz-nrw.de).
Ein weiterer, insbesondere für die Verbraucher auch in vielen anderen Verfahren sehr wichtiger Aspekt dieses gesamten Verfahrens soll an dieser Stelle aber zudem noch herausgestellt werden:
Die Revisionsentscheidung des Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe als höchstem deutschen Zivilgericht zeigt wieder einmal deutlich, dass sich der BGH in seiner Rechtsfindung weder von vorgeschalteten, entgegenstehenden Urteilen der Instanzgerichte, noch vom in solchen Verfahren üblichen, verfahrensbegleitend betriebenen Lobbyismus der betroffenen Wirtschaftsverbände beeindrucken lässt.
Während die ersten beiden Instanzen (Landgericht Ravensburg und Oberlandesgericht Stuttgart) der eingereichten Unterlassungsklage gegen solche Gebühren keine Erfolgschance "bescheinigten", und in vergleichbaren Fällen Gerichte vollmundig sogar schon von "Geldverschwendung" in solchen Musterverfahren für die Verbraucher gesprochen haben, stellte der BGH klar, dass die vorinstanzlichen Entscheidungen schlicht unzutreffend sind (siehe auch Pressemitteilungen des BGH).
Fazit: es lohnt sich, eine so wichtige Frage für die Verbraucher, notfalls auch gegen alle Widrigkeiten und auch über alle Instanzen auszufechten, um Rechtsklarheit zu schaffen.
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