Krankheit des Kindes, Arbeitspflicht und Lohn
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Leider sind die lieben Kleinen immer einmal krank. Das sieht der Chef nicht immer so locker und drängt die Arbeitnehmerin, den Arbeitnehmer dazu, trotzdem zur Arbeit zu kommen.
Aber wie ist die Rechtslage? Habe ich trotzdem Lohnanspruch, wenn ich wegen Betreuung des kranken Kindes zu Hause bleiben muss? Wie lange kann das gehen, ohne dass Probleme entstehen?
Hier ist zunächst einmal Ihr Arbeitsvertrag ganz wichtig!
Ist in Ihrem Arbeitsvertrag keine Ausschlussklausel enthalten, wonach bei Betreuung des kranken Kindes der Lohnanspruch entfällt, so haben Sie auch einen Lohnanspruch, wenn Ihr Kind krank ist und von Ihnen betreut werden muss. Das ergibt sich aus § 616 BGB.
Unabhängig davon ist natürlich die Frage, bis zu welchem Zeitraum ein solcher Lohnanspruch bestehen kann. Ausschlaggebend ist hierbei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 616 BGB. So wird z.B. eine 5-tägige Erkrankung als von § 616 BGB abgedeckt angesehen. Danach würde § 45 SGB V greifen, wonach ein Anspruch auf eine 10-tägige unbezahlte Freistellung besteht, welche von der Krankenkasse cofinanziert wird. Erst dann ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine Pflege für das Kind zu organisieren, sei es die Großeltern, oder ein Kindermädchen.
Tipp: Lassen Sie sich nicht darauf ein, dass Ihr Arbeitsvertrag im Nachhinein mit einer solchen negativen Klausel (siehe oben) ausgestattet wird.
Rechtsanwalt Borth
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