Krankheitswert einer Fettschürze

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Das Sozialgericht Osnabrück entschied im Fall (Az.S 42 KR 182/16), dass eine Krankenkasse die Kosten einer Fettschürzenresektion übernehmen muss, wenn durch massiven Gewichtsverlust entstandene Hautüberschüsse zu einer Entstellung führen, die das alltägliche Leben der Betroffenen beeinträchtigt. Im konkreten Fall hatte die Klägerin nach einer Gewichtsabnahme von 45 kg eine Operation zur Entfernung ihrer Fettschürze selbst finanziert, nachdem ihre Krankenkasse die Kostenübernahme mit der Begründung abgelehnt hatte, die Fettschürze habe keinen ausreichenden Krankheitswert. Die Entscheidung des Gerichts stützt sich auf die Rechtsprechung, dass eine Entstellung vorliegt, wenn die Auffälligkeit schon bei flüchtigen Begegnungen ins Auge fällt und das Interesse der Mitmenschen auf sich zieht, sodass Betroffene sich aus dem sozialen Leben zurückziehen könnten. Die Beurteilung, ob ein Krankheitswert vorliegt, basiert auf der objektiven Auffälligkeit im Alltagsleben, einschließlich der Notwendigkeit, Hautfalten in berufsbedingter Kleidung zu verbergen. Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Sozialrecht, bietet weitere Beratung zu diesem Thema an.

Krankenkasse muss die Kosten einer Fettschürzenresektion tragen

So entschied das Sozialgericht Osnabrück zumindest im folgenden Fall (Az.S 42 KR 182/16):

Die Klägerin hatte innerhalb von 2 Jahren 45 kg abgenommen und wiegt seitdem 73,5 kg bei einer Größe von 170cm.

Ihr Antrag auf Kostenübernahme wurde jedoch, nach einer Begutachtung, von der Krankenkasse verweigert. Diese sah keinen ausreichenden Krankheitswert in der Fettschürze.

Die Klägerin ließ die Operation zunächst auf eigene Kosten durchführen und wartete die Entscheidung des Gerichts ab.

Was ist eine Fettschürzenresektion?

Eine Fettschürzenresektion ist eine operative Maßnahme zur Wiederherstellung und zur funktionellen Rekonstruktion der Körpersilhouette nach massivem Gewichtsverlust.

Wann muss die Krankenkasse eine Fettschürzenresektion übernehmen?

Allein das Vorhandensein einer Fettschürze begründet noch keinen Krankheitswert. Vielmehr muss die Fettschürze eine Entstellung bewirken.

Wann liegt eine Entstellung durch eine Fettschürze vor?

Eine Entstellung im rechtlichen Sinne liegt noch nicht bei jeder körperlichen Anomalität vor.

Nach der Rechtsprechung muss es sich vielmehr um eine objektive Auffälligkeit handeln, die bei Mitmenschen Neugier und Betroffenheit hervorruft. Was wiederum dazu führt, dass Betroffene ständig Blicke auf sich ziehen und sich deshalb aus dem Gemeinschaftsleben zurückziehen und zu vereinsamen drohen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. V. 10.07.2017 – L 16 KR 13/17).

Die Auffälligkeit muss darüber hinaus schon bei flüchtigen Begegnungen ins Auge fallen und das Interesse der Mitmenschen fixieren.

Abzustellen ist dabei auf das Erscheinungsbild in üblicher Alltagskleidung. Dabei kann auch eine zwingende Berufskleidung ins Gewicht fallen, die es Betroffenen nicht möglich macht, ihre Hautfalten zu kaschieren.

Fazit

Ob eine Fettschürzenresektion von der Krankenkasse übernommen werden muss, hängt davon ab, ob die Fettschürze einen Krankheitswert hat.

Dies ist gegeben, falls die Entstellung der Betroffenen in ihrem alltäglichen Leben vorliegt.

Kontaktieren Sie mich, Rechtsanwalt Markus Karpinski, Fachanwalt für Medizinrecht und Fachanwalt für Sozialrecht von der Kanzlei für Pflegerecht in Lüdinghausen unter 0 25 91 – 20 88 58 und Dortmund unter  02 31 - 22 25 568 .


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