Krypto-Gewinne & Steuerhinterziehung? Alle Fakten zum privaten Handel mit Kryptowährungen

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 Ein wegweisendes Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH Urteil v. 14.02.2023 – IX R 3/22) klassifiziert Gewinne aus dem Verkauf von Currency Token, also z.B. Bitcoin, Ether und Monero, zum ersten Mal ausdrücklich als steuerpflichtiges Einkommen, wenn diese innerhalb eines Jahres nach Ankauf wieder veräußert werden und der Gewinn über 1.000 EUR liegt. 

Fachanwältin für Strafrecht Dr. Jasmin Haider ist auf Steuerstrafrecht spezialisiert und bietet Beratung zu Besteuerungs- und Strafbarkeitsfragen im Zusammenhang mit Kryptowährungen an. Sie erklärt auch, wie die Gewinne berechnet werden und welche Probleme dabei auftreten können. 

Darüber hinaus warnt sie vor möglichen Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung für nicht deklarierte Krypto-Gewinne und ermutigt Betroffene, Kontakt aufzunehmen, um ihre Optionen, wie eine mögliche straflose Selbstanzeige, zu besprechen.

Die Finanzbehörden in Nordrhein-Westfahlen haben über Sammelauskunftsersuchen an verschiedene Krypto Börsen von diesen Daten über Transaktionen mit Kryptowährungen seit 2015 erhalten. Die Tradingplattform bitcoin.de hat beispielsweise Daten an die Finanzbehörden übermittelt. Die erhaltenen Daten werden nun mit den eingereichten Steuererklärungen der Betroffenen abgeglichen, in vielen Fällen schaltet sich die Steuerfahndung ein.

Dieser Beitrag behandelt alle wichtigen Infos zur Besteuerung von privaten Gewinnen aus dem „Handel“ mit Kryptowährungen, der Berechnung der Gewinne und möglicher Strafbarkeitsrisiken wegen Steuerhinterziehung durch Nichtangabe von Krypto-Gewinnen in der Steuererklärung. Fachanwältin für Strafrecht Dr. Jasmin Haider ist spezialisiert im Steuerstrafrecht tätig und berät Betroffene zu ihren Rechten und Optionen. 

Grundlage für die Ermittlungen der Steuerfahndung ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2023 zum Thema Versteuerung von Kryptowährungen (BFH Urteil v. 14.02.2023 – IX R 3/22)

WORUM GEHT ES IN DEM KRYPTO-URTEIL?

Der Kläger tauschte Anfang 2017 Bitcoin (BTC)  gegen Ether (ETH) und erzielte dabei einen Gewinn. Im Juni 2017 tauschte er ETH gegen Monero (XMR) und erzielte erneut einen erheblichen Gewinn. Zum Jahresende 2017 veräußerte er die verbleibenden BTC über verschiedene Handelsplätze.

Der Kläger erzielte durch den Tausch und Verkauf der Currency Token einen Gewinn in Millionenhöhe. 

Die Frage war, ob diese Gewinne gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar sind, d.h. ob die Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen als Einkommen mit der Einkommenssteuer zu versteuern sind. 

Der Bundesfinanzhof entschied in einem Grundsatzurteil, dass die Gewinne aus der Veräußerung von Currency Token zu versteuern sind. 

WANN MÜSSEN PRIVATE GEWINNE VERSTEUERT WERDEN?

Private Veräußerungsgeschäfte sind unter Umständen steuerbar (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). D.h. es kann sein, dass der Gewinn aus einem privaten „Handel“ als Einkommen mit der Einkommenssteuer zu versteuern ist. 

Voraussetzung der Besteuerung: 

Veräußerungsgeschäfte bei Wirtschaftsgütern im Privatvermögen sind steuerbar, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Dies betrifft alle Wirtschaftsgüter, mit Ausnahme von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Der Gewinn muss zudem mehr als 1.000 EUR betragen. 

Beispiel: Ankauf eines Gemäldes im Januar für 20.000 EUR, Verkauf im März für 25.000 EUR. Hier müssten 5.000 EUR als Einkommen versteuert werden. 

Lesen Sie hierzu unseren Beitrag zum Thema Steuerfalle beim Verkauf von Fußballtickets


WANN LIEGT EIN „PRIVATES VERÄUSSERUNGSGESCHÄFT“ VOR

Für die Voraussetzung der Besteuerung muss ein privates Wirtschaftsgut veräußert worden sein.  

Wirtschaftsgüter umfassen nicht nur Sachen und Rechte, sondern auch tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten und vermögenswerte Vorteile.

Auch zivilrechtlich nicht oder nur beschränkt übertragbare Positionen können als Wirtschaftsgüter angesehen werden, wenn sie wirtschaftlich verwertbar sind.

CURRENCY TOKEN ALS WIRTSCHAFTSGUT

Der Bundesfinanzhof stellt in seinem Urteil erstmals klar, dass auch Currency Token als Wirtschaftsgüter anzusehen sind, weil sie werthaltig und handelbar sind. 

Kryptowährungen wie Bitcoin (BTC), Ether (ETH) und Monero (XMR) sind digitale Vermögenswerte und als Zahlungsmittel zu betrachten.

Diese Token sind übertragbar und werden auf Handelsplattformen gehandelt, wodurch sie einen realisierbaren wirtschaftlichen Wert besitzen. Currency Token werden im Geschäftsverkehr als Zahlungsmittel anerkannt und verfügen über einen Marktwert, der ihre Realisierbarkeit und Spekulationspotenzial zeigt. Currency Token sind in ihrer Funktion vergleichbar mit Fremdwährungen, da sie gegen Geld, Dienstleistungen oder Sachwerte getauscht werden können.

FAZIT: DER GEWINN AUS DEM HANDEL MIT KRYPTOWÄHRUNGEN IST OFT ALS EINKOMMEN ZU VERSTEUERN

Aus der Eigenschaft als Wirtschaftsgut folgt, dass der Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen zu versteuern sein kann. Fachanwältin für Strafrecht Dr. Jasmin Haider berät Sie zu Besteuerungsfragen und Strafbarkeitsfragen bei Kryptowährungen. 

Wer privat mit Kryptowährungen handelt, muss unter Umständen die Gewinne versteuern: wenn die Haltefrist (sog. „Spekulationsfrist“) von 1 Jahr nicht eingehalten wird und der Gewinn mehr als 1.000 Euro beträgt, muss der Gewinn aus dem Krypto-Handel der Einkommenssteuer unterworfen werden und bei der Steuererklärung als Einkünfte deklariert werden. 

KRYPTO-HANDEL: WAS MUSS VERSTEUERT WERDEN? VERKAUF UND TAUSCH

Zweck der Besteuerungsvorschrift des § 23 EStG ist es, innerhalb der Haltefrist von einem Jahr realisierte Werterhöhungen eines Wirtschaftsguts im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen. Dabei kommt es maßgebend auf den Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerung an. 

Danach werden Currency Token angeschafft, wenn sie im Tausch gegen Euro, gegen eine andere Fremdwährung oder gegen andere virtuelle Währungen erworben werden; sie werden veräußert, wenn sie in Euro (bzw. in eine Fremdwährung) zurückgetauscht oder in andere virtuelle Währungen umgetauscht werden. 

Der Verkauf von Krypto-Währungen fällt daher unter die Besteuerungspflicht, aber auch Tauschgeschäfte sind von der Vorschrift umfasst. 

Wer eine Kryptowährung in eine andere umtauscht, z.B. Bitcoin in Ether, muss den Gewinn aus diesem Tausch ebenso versteuern, wenn die Haltefrist nicht eingehalten wird.  

Sprechen Sie uns an. Unsere Fachanwaltskanzlei in München ist auf Steuerstrafrecht fokussiert. 

WIE WERDEN DIE GEWINNE INNERHALB DER JAHRESFRIST BERECHNET?

Probleme und Unklarheiten treten im Bereich der Kryptowährungen häufig auf, wenn es um die Frage geht, welche Handlungen einzubeziehen sind:

Wenn Steuerpflichtige Kryptowährungen an mehreren unterschiedlichen Börsen gehandelt haben, ein Trading Bot benutzt wurde, Umschichtungen von Hardware Wallets, Software Wallets und Sammelverwahrung auf Tradingplattformen stattgefunden haben, Kryptowährungen zwischen verschiedenen Wallets hin- und hergeschoben haben, Non-Fungible Token (NFTs) hergestellt und verkauft wurden, Airdrops erhalten haben etc. 

Wir beraten Sie auf Ihren Einzelfall zugeschnitten. Fachanwältin für Strafrecht Dr. Jasmin Haider ist schwerpunktmäßig im Steuerstrafrecht tätig und berät und verteidigt Betroffene beim Thema Kryptowährung & Steuerhinterziehung. 

WALLET-TRENNUNG, FIFO

Bei der Berechnung der Jahresfrist gilt nach Meinung der Finanzbehörden der Grundsatz der Einzelbetrachtung für jedes angeschaffte Wirtschaftsgut. Ist dies z.B. aufgrund Vermischung in einem Wallet nicht möglich, gilt für die Frage der Haltefrist und Wertermittlung grundsätzlich das FiFo Prinzip (First-in-First-out): Es wird unterstellt, dass die die zuerst angeschafften Token auch zuerst veräußert wurden. 

Wichtig: Die Finanzverwaltung hält an einer walletbezogenen Betrachtung fest!

Wallet für Wallet ist getrennt zu bewerten. Hier können oftmals Probleme auftauchen, wenn Currency Token von Tradingplattformen in private Hardware Wallets überführt werden. 

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie hierzu gern. 

SAMMELAUSKUNFT AN DIE FINANZÄMTER: WAS PASSIERT NUN?

In manchen Fällen werden die Betroffenen zur Nacherklärung von Gewinnen aufgefordert. In einigen Fällen werden jedoch unmittelbar Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung eingeleitet. 

Auch wenn sich das Finanzamt bisher noch nicht bei allen Betroffenen gemeldet hat, ist die Einleitung eines Strafverfahrens bis zum Zeitpunkt der Verjährung möglich. 

Achtung: Teilweise leitet das Finanzamt auch noch nach Jahren ein Strafverfahren wegen Krypto-Gewinnen ein und überprüft die Steuererklärungen der letzten 10 Jahre. 

HABEN SIE KRYPTO GEWINNE NICHT IN DER STEUERERKLÄRUNG ANGEGEBEN?

Die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 S. 1 AO besteht, wenn ein Steuerpflichtiger nachträglich erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Steuerverkürzung gekommen ist oder kommen kann. 

Nehmen Sie mit uns Kontakt auf! Wir prüfen Ihre Optionen wie eine straflose Selbstanzeige oder steuerliche Berichtigung. Unsere Fachanwaltskanzlei in München ist schwerpunktmäßig im Steuerstrafrecht tätig. 

WURDE GEGEN SIE EIN VERFAHREN WEGEN STEUERHINTERZIEHUNG EINGELEITET?

Wir verfügen über das erforderliche Fachwissen und die Erfahrung auf dem komplexen Gebiet der Kryptowährungen, schützen Ihre Rechte und verteidigen Ihre Interessen gerichtlich und außergerichtlich.

Sprechen Sie uns an, wir sind als Fachanwaltskanzlei in München schwerpunktmäßig im Steuerstrafrecht beim Vorwurf der Steuerhinterziehung tätig.

Foto(s): https://unsplash.com/de/fotos/goldenes-und-schwarzes-rundes-emblem-9pCV2MB65y8

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