Kündigung auf Druck der Belegschaft? Das ist unzulässig
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Eine Druckkündigung ist nur zulässig, wenn der Arbeitgeber zuvor alle zumutbaren Maßnahmen zur Konfliktlösung ergriffen hat. Das LAG Nürnberg betonte, dass bloße Befragungen der Belegschaft nicht ausreichen, um eine Kündigung zu rechtfertigen. Betroffene Arbeitnehmer können sich erfolgreich wehren.
Was ist eine Druckkündigung?
Eine Druckkündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber einem Mitarbeiter aufgrund von Drohungen oder Forderungen aus der Belegschaft kündigt. Sie ist nur dann rechtmäßig, wenn der Arbeitgeber zuvor alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um den Druck aus der Belegschaft abzuwenden. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Urteil vom 12.12.2023, Az.: 7 Sa 61/23) stellte klar, dass eine Kündigung ohne aktive Bemühungen des Arbeitgebers unzulässig ist.
Anforderungen an den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss sich schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer stellen und argumentativ deutlich machen, dass es aus seiner Sicht keinen objektiven Kündigungsgrund gibt. Dazu gehört:
- Aktives Handeln: Der Arbeitgeber muss Maßnahmen ergreifen, um die Belegschaft von ihrer Haltung abzubringen, z. B. durch Gespräche oder klärende Informationen.
- Kein Einlenken ohne Prüfung: Bloße Befragungen, die nur darauf abzielen, Kündigungsgründe zu finden, genügen nicht. Sie können als Versuch gewertet werden, einen Kündigungsgrund zu konstruieren.
Entscheidung des Gerichts
Das LAG Nürnberg entschied, dass eine Änderungskündigung der Klägerin, die auf Druck aus der Belegschaft erfolgte, sozial nicht gerechtfertigt war. Die Befragung der Mitarbeiter stellte kein ernsthaftes Bemühen des Arbeitgebers dar, den Druck abzuwehren. Vielmehr wurde das Befragungsergebnis als Grundlage für die Kündigung genutzt.
Hinweise für die Praxis
- Für Arbeitgeber: Druckkündigungen dürfen nur das letzte Mittel sein. Vorher müssen alle zumutbaren Maßnahmen zur Konfliktlösung ausgeschöpft werden.
- Für Arbeitnehmer: Betroffene können sich erfolgreich gegen eine Kündigung wehren, wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten nicht nachgekommen ist.
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