Kündigung des Arbeitsverhältnisses! – Was nun?

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Sie haben von ihrem Arbeitgeber eine Kündigung erhalten?

Nun bleibt nicht lange Zeit zum Grämen. Unmittelbares Handeln ist er erforderlich!

So sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich, üblicherweise innerhalb von drei Werktagen, persönlich bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos und arbeitssuchend zu melden. Dies ist wichtig, um etwaige Nachteile beim Bezug von Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Mit Zugang einer Kündigung beginnt zudem eine Frist von drei Wochen. Sollten Sie sich gegen die Kündigung zur Wehr setzen wollen, müssen Sie innerhalb der genannten Frist zum Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben. Ansonsten werden die Kündigung und somit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne weitere gerichtliche Überprüfung rechtskräftig.

Es ist angeraten, sich mit Zugang der Kündigung an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu wenden.

Dieser wird im konkreten Einzelfall die Wirksamkeit der vorliegenden Kündigung prüfen und die zahlreichen möglichen Vorgehensweisen mit Ihnen erörtern. Diese Prüfung ist stets individuell und von den jeweiligen konkreten Umständen des betroffenen Arbeitsverhältnisses abhängig. Bereits die Art der Kündigung (außerordentliche fristlose Kündigung, fristgerechte Kündigung, Änderungskündigung, außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist…) gibt eine wesentliche Weichenstellung für das weitere Vorgehen vor. 

Auch sind Faktoren wie Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen, Vorhandensein einer Schwerbehinderteneigenschaft von wesentlicher Bedeutung für die Einschätzung des Experten. 

Der Fachanwalt für Arbeitsrecht wird prüfen, ob auf Ihr Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Das Kündigungsschutzgesetz ist dann anzuwenden, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung regelmäßig beim Arbeitgeber mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden und das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits länger als sechs Monate beim Arbeitgeber bestanden hat. Bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes bedarf es der Kündigungsgründe. Diese können personenbedingt, verhaltensbedingt oder betriebsbedingt sein. Die Kündigungsgründe müssen durch den Arbeitgeber nicht in der Kündigung schriftlich angegeben werden. Sofern beim Arbeitgeber kein Betriebsrat besteht, treten die Kündigungsgründe oftmals erst im Rahmen der Güteverhandlung beim Arbeitsgericht zu Tage. Der Arbeitgeber wird spätestens dort seine Kündigungsgründe offenlegen.

Aspekte wie Kündigungsfristen (z. B. gesetzlich, tarifvertraglich, arbeitsvertraglich), Sonderkündigungsschutz (Schwangerschaft, Schwerbehinderung, Elternzeit, Betriebsratstätigkeit usw.), ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung, spezielle Verfahren (Zustimmung Behörde….) dürfen ferner nicht außer Acht gelassen werden. 

Gerade im Hinblick auf etwaige, angestrebte Abfindungen ist es unumgänglich, sich mit der Wirksamkeit der Kündigung und Ihr entgegenstehender Hindernisse unmittelbar zu befassen. Als Druckmittel dient dabei dem Arbeitnehmer zunächst die rechtzeitige Erhebung der Kündigungsschutzklage, damit überhaupt Abfindungsverhandlungen geführt werden können. Die bereits erwähnte Frist von drei Wochen ab Zugang der Kündigung ist dabei ein „unerbittlicher Scharfrichter“.

In den Verhandlungen sind die Spezialkenntnis des Arbeitsrechts und das Verhandlungsgeschick des handelnden Rechtsanwalts von maßgeblicher Bedeutung. 

Aufgrund der zahlreichen Konstellationen, die das Arbeitsrecht bereithält, ist dringend angeraten, sich den Rat und die Unterstützung eines Fachanwalts für Arbeitsrecht zu sichern. Jeder Fall ist für jeden Arbeitnehmer anders und somit auch für jeden Einzelnen gesondert zu prüfen. 

Michael Walther

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kanzlei Fahr Groß Indetzki


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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