Kündigung in der Insolvenz

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Immer mehr Firmen in Deutschland gehen in Insolvenz-
DAS müssen Sie im Falle einer Kündigung wissen:

1. Gehen Sie sofort mit dem Kündigungsschreiben zu Agentur für Arbeit! Andernfalls droht eine Sperrfrist bei der Zahlung des Arbeitslosengeldes von 12 Wochen.

2. Sodann empfehle ich Ihnen dringend, dass Sie innerhalb einer Frist von 3 Wochen die Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht mithilfe einer Rechtsanwaltskanzlei einreichen:  Wer sich nicht wehrt,  lebt verkehrt!

Denn ob die Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht, hängt von vielen Faktoren ab:

Auch während eines Insolvenzverfahrens muss sich die Kündigung auf verhaltensbedingte, personenbedingte oder betriebsbedingte Gründe stützen. Die üblichen Kündigungsregelungen müssen also beachtet werden!

Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten die Kündigungsfristen gemäß § 622 BGB, bzw. diejenigen aus dem zuständigen Tarifvertrag. Ab Insolvenzeröffnung gilt gemäß § 113 InsO eine Kündigungsfrist von 3 Monaten – wenn nicht eine kürzere Frist im Tarifvertrag oder in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbart wurde.

Eine Kündigung, die nur mit der Insolvenz des Arbeitgebers begründet wird, ist unwirksam!

Es müssen also auch im Insolvenzverfahren erhebliche Gründe für die Kündigung vorliegen. Dazu zählen z.B. Gründe wie die Umstrukturierung oder die Betriebsstilllegung.

Nach einem Verkauf der Firma muss der neue Eigentümer die Arbeitsverhältnisse grundsätzlich übernehmen. Eine Kündigung wegen der Betriebsübernahme wäre gemäß § 613 Buchst. a BGB unzulässig.

 
3. Der Gang zum Anwalt kann sich also für Sie mehr als bezahlt machen: Auch ein Aufhebungsvertrag mit Vereinbarung einer Abfindung kann angestrebte werden! Abfindungsansprüche, die nach der Insolvenzeröffnung entstehen, sind vorab aus der Insolvenzmasse auszugleichen.

4. Kann der Arbeitgeber insolvenzbedingt keine Entgeltzahlungen leisten, müssen Sie unbedingt ihren Antrag auf Insolvenzgeld innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach der Öffnung des Insolvenzverfahrens persönlich bei der Bundesanstalt für Arbeit einreichen! - Zuständig ist die Agentur des Bezirks, in dem der insolvente Arbeitgeber seinem Betriebssitz hat

5.  Da die Bearbeitung erfahrungsgemäß länger dauert, können und müssen sie unter Umständen eine Vorschusszahlung bei der Agentur beantragen! In der Regel erhalten sie 70 % des zu erwartenden Insolvenzgeldes als Vorschuss.

6. Die Wirtschaftsdaten für Deutschland sind alles andere als rosig  und es werden noch viele Unternehmen in Schwierigkeiten geraten.  Sie sollten daher den Abschluss einer Rechtsschutzversicherung im Arbeitsrecht in Erwägung ziehen:

Gemäß § 12a  ArbGG besteht nämlich auch im Falle eines siegreichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten durch die Gegenseite. Ihre entsprechende Vorsorge und die Zahlung der Prämien wird sich also auf jeden Fall für Sie auszahlen.

Abschließend wünsche ich Ihnen, Ihrem Unternehmen und uns allen einen kräftigen Wirtschaftsaufschwung!

Ihr Rechtsanwalt Rainer Bohm, Fachanwalt für Arbeitsrecht


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