Kündigungsschutzklage
- 2 Minuten Lesezeit
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist zunächst für viele Arbeitnehmer ein Schock. Da die deutschen Gericht in der Regel arbeitnehmerfreundlich entscheiden, hat ein Arbeitnehmer gute Chancen sich erfolgreich gegen eine Kündigung zu wehren.
Bei Kündigungen unterscheidet man zwischen personenbedingten und betriebsbedingten, sowie zwischen fristgemäßen und fristlosen Kündigungen.
Gegen alle Kündigungen kann sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage zu Wehr setzen. Bei einer Kündigungsschutzklage überprüft das Arbeitsgericht ob die Kündigung wirksam ist oder nicht.
Wenn das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet hat der Arbeitnehmer in der Regel gute Chancen, dass eine Klage erfolgreich ist. Das Kündigungsschutzgesetz wird angewendet, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Außerdem kommt es darauf an, wie viele Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt sind. Bei mehr als 10 Arbeitnehmern gilt das Kündigungsschutzgesetz. Bei Arbeitsverhältnissen die schon sehr lange bestehen gelten andere Voraussetzungen.
Sofern das Kündigungsschutzgesetz gilt, braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund für eine Kündigung. Eine Kündigung kann betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder z.B. auch krankheitsbedingte Gründe haben.
Der Arbeitgeber ist für das Vorliegen dieser Gründe beweispflichtig.
Ein arbeitsgerichtliches Verfahren endet häufig mit einem Vergleich. Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes. Der Arbeitgeber „kauft“ dem Arbeitnehmer sozusagen das Recht auf Weiterbeschäftigung ab.
Der Kündigungsschutz besteht für alle Arbeitnehmer. Für schwerbehinderte und schwangere Arbeitnehmer besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
Eine Kündigungsschutzklage muss in einer relativ kurzen Frist bei dem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Nach Zugang der Kündigung hat der Arbeitnehmer drei Wochen lang die Möglichkeit, eine Kündigungsschutzklage einzureichen (§ 4 KSchG). Wird diese Frist überschritten, kann der Arbeitnehmer sich auch gegen eine vielleicht rechtswidrige Kündigung nicht mehr wehren. Ich rate Ihnen daher sich umgehend nach Erhalt einer Kündigung mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen.
Ich berate Sie hierzu und zu allen anderen Fragen rund um das Arbeitsrecht gerne in meiner Kanzlei in Hamburg – Bergedorf. Vereinbaren Sie einen Termin mit mir.
Artikel teilen: