Kündigungsverbot bei Schwangerschaft auch vor Arbeitsaufnahme?

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Kann ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Schwangeren vor Arbeitsaufnahme kündigen, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen? Verstößt die Kündigung gegen § 17 des Mutterschutzgesetzes? Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu jetzt eine Entscheidung veröffentlicht. 

Worum ging es in dem von dem Bundesarbeitsgericht zu entscheidenden Fall? Eine Arbeitnehmerin hatte einen Arbeitsvertrag unterzeichnet und dann einige Wochen vor der Aufnahme der Tätigkeit ihre Schwangerschaft gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt. Der Arbeitgeber sah sich veranlasst, das Arbeitsverhältnis noch bevor es durch die Arbeitnehmerin aufgenommen werden sollte, zu kündigen.

Die Frage, vor der das Bundesarbeitsgericht nun stand, war diejenige, ob der Arbeitgeber vor der Kündigung das Integrationsamt hätte um Zustimmung zur Kündigung ersuchen müssen. Denn § 17 des Mutterschutzgesetzes sieht grundsätzlich vor, dass eine Kündigung während der Schwangerschaft unzulässig ist. In seinem Urteil hat das Bundesarbeitsgericht mit überzeugenden Argumenten begründet, warum dieses Kündigungsverbot nicht erst ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit, sondern bereits ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags eingreift.Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses erwies sich im vorliegenden Fall folglich als unwirksam.

Das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 27.02.2020, 2 AZR 498/19, finden Sie hier im Volltext. https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2020-2&nr=24198&pos=2&anz=29


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