Künstliche Kinderpornographie - erlaubt? [Update: 22.7.24]

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Die oben abgebildeten Damen sind natürlich weder "Kinder" noch ist die Darstellung pornographisch - aber eines ist sie auch nicht: echt, sondern KI-generiert oder AI-generiert, also von einer künstlichen Intelligenz hergestellt und möglicherweise ein Sinnbild für die Zukunft der Pornographie - jeder?

Das Problem: Die deutsche Presse berichtet zwar über die Frage, ob künstliche Intelligenz zur Aufdeckung von Straftaten eingesetzt werden kann, aber noch nicht über das, was z.B. in den USA schon Thema ist - was ist, wenn KI (oder AI) zur Herstellung von kinderpornographischen Darstellungen verwendet wird? Hierzu vgl. den Artikel in der Washington Post oder in der Mail Online aus England. Auch ein TV-Beitrag ist in der ARD Mediathek abrufbar. Aktuell berichtet auch die NZZ über das Thema (Juli 2024) betreffend DeepFakes, wenn als echte Bilder verwendet werden.

Die Frage ist, ob solche Darstellungen eigentlich unzulässig sind oder unzulässig sein können, wenn doch an der Herstellung kein Kind beteiligt war (also missbraucht wurde), sondern ausschließlich ein Computer. So könnte man argumentieren, dass solche Darstellungen reine Privatsache sind, denn niemand kommt persönlich zu Schaden.

Die Rechtslage: Die entsprechenden Vorschriften im deutschen Strafrecht ist § 184b Abs. 1 S. 2. Darin heißt es u.a.:

Gibt der kinderpornographische Inhalt...kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

Wirklichkeitsnah ist ein Geschehen, bei dem man glaubt, dass es "echt" ist. Zur Begründung des § 184b StGB in der neuen Fassung führte der Gesetzgeber ((vgl. BT Drucks 19/23707, S. 23) aus:

"Soweit lediglich fiktive, das heißt erkennbar künstliche Kinderpornographie betroffen ist, regelt der neu eingefügte § 184b Absatz 1 Satz 2 StGB, dass es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beim bisherigen Strafrahmen verbleibt. Die strafrechtliche Ahndung der Verbreitung von kinderpornographischen Comics, Zeichnungen, Erzählungen oder Inhalten in virtuellen Welten ist im Hinblick auf das Schutzgut nicht in gleicher Weise erforderlich, wie das bei Darstellungen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, der Fall ist. Denn ein reales Kind ist nicht beteiligt, (...).

Das bedeutet im Ergebnis auch, dass Kinderpornographie vorliegt, wenn diese von einer KI hergestellt worden ist. Man kann das ablehnen mit der Begründung, es komme kein Kind zu Schaden und was man privat mache, geht den Staat nichts an. Auf der anderen Seite wird man irgendwann nicht mehr unterscheiden können, ob es sich um echtes "Material" handelt oder nicht - und stünde vor massiven Beweisproblemen. .

Vorladung erhalten? HausdurchsuchungWenn Sie Betroffener von staatlichen Maßnahmen sind gilt: Ruhe bewahren. Machen Sie keine Angaben zum Tatvorwurf. Sie sind nur verpflichtet, Ihre Personalien anzugeben. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, zum Tatvorwurf auszusagen oder Passwörter herauszugeben. Sprechen Sie uns an. Bundesweit. Wir verurteilen nicht, sondern beraten Sie in einer unangenehmen Phase Ihres Lebens. Wir setzen alles daran, die Angelegenheit für Sie so schonend wie möglich zu erledigen. Das gilt für Erwachsene und auch Jugendliche, die von einem solchen Vorwurf betroffen sind. Wir beraten persönlich, telefonisch, per Mail und WhatsApp.

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Als Medienrechtler kennt Dr. Daniel Kötz sich mit den rechtlichen Schwierigkeiten bei der Verwendung von Worten und Bildern sehr gut aus - auch im Strafrecht.

Foto(s): Frank Beer und KI

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