Kürzung Bürgergeld unmittelbar nach dem Zusammenziehen mit dem Partner?!
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In meiner Kanzlei erlebe ich häufig, dass die Jobcenter bereits beim erstmaligen Zusammenziehen von zwei Partnern in eine Wohnung von einer Bedarfsgemeinschaft der beiden Personen ausgehen, so dass jeder von ihnen nur noch 90 % der Regelleistung erhält und auch Einkommen und Vermögen wechselseitig angerechnet werden.
Diese Vorgehensweise ist jedoch in den meisten Fällen unzulässig, denn der Gesetzgeber billigt den Partnern quasi ein Jahr Probezeit zu, um herauszufinden, ob man bereit ist, wirklich für den Anderen auch finanziell Verantwortung zu übernehmen.
Erst nach einem Jahr des Zusammenwohnens müssen die Partner nachweisen, dass sich diese Verantwortung nicht entwickelt hat, etwa weil innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt gewohnt wird und auch getrennt gewirtschaftet wird.
Innerhalb des ersten Jahres des Zusammenwohnens kann das Jobcenter somit nicht automatisch von einer Partnerschaft, die zu einer Bedarfsgemeinschaft führt, ausgehen, sondern nur in besonderen Fällen, wie etwa der Existenz eines gemeinsamen Kindes.
Die Unterstellung einer Bedarfsgemeinschaft kann auch nicht allein darauf gestützt werden, dass in den Antragsformularen versehentlich falsch verstandene Angaben zur Qualität der Beziehung gemacht wurden.
Daher bestehen gute Chancen gegen einen Bescheid, mit dem das Amt gleich nach dem gemeinsamen Bezug der Wohnung die andere Person mit in die Bedarfsgemeinschaft einbezieht und die Leistungen entsprechend mindert, vorzugehen.
Haben auch Sie einen solchen Bescheid erhalten, unterstütze ich sie gerne beim rechtlichen Vorgehen dagegen. Nehmen Sie bitte hierzu unverbindlich Kontakt zu mir auf.
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