Kurioses Reiserecht: Kundin bucht dialektbedingt Bordeaux statt Porto

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Kurioses Reiserecht: Eine Verbraucherin buchte dialektbedingt Bordeaux statt Porto.

Der Reiseanbieter L’Tur gewann den Rechtsstreit gegen eine Kundin vor dem Amtsgericht (AG) Bad Cannstatt. In dem Fall ging es darum, dass die Kundin ein bereits gebuchtes Flugticket nicht zahlen wollte. Der Grund: Sie hatte eine Reise nach Bordeaux statt Porto gebucht (AG, Az. 12 C 3263/11).


 Was geschah in dem grotesken Fall aus dem Reiserecht?

Eine sächsische Frau, die in Stuttgart lebt und arbeitet, buchte einen Flug in einem regionalen Reisebüro. Aufgrund des Dialekts der Kundin verstand die Reiseverkehrs-Kauffrau das Ziel jedoch falsch. Das führte dazu, dass die Kundin ein Flugticket nach Bordeaux statt Porto erhielt.

 Als die Sächsin ihre Tickets bekam, bemerkte sie den Fehler und zog die Lastschrift zurück. Es handelte sich um etwa 300 Euro. L’Tur war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und brachte den Fall vor Gericht, um die Zahlung einzufordern.

Die Mitarbeiterin des Reisebüros betonte, dass sie die genannte Route sogar zweimal auf Hochdeutsch wiederholte. Von der gebürtigen Sächsin kamen jedoch keine Einwände, was dazu führte, dass die Angestellte die Route schließlich buchte.


Urteil des AG Bad Cannstatt: Sächsin muss Flug zahlen

Das AG Bad Cannstatt hat entschieden: Die Kundin, trägt für ihre Erklärung, die sie abgab, auch das Risiko für den Inhalt. Es liegt also in ihrer Verantwortung, sicherzustellen, dass die Mitarbeiterin, die die Erklärung empfängt, das Anliegen korrekt versteht. Insbesondere weil die Angestellte die Kundin zweimal nach der Route gefragt hat, liegt die Schuld bei der Kundin. Sie hätte sich vergewissern müssen, dass die Reiseverkehrs-Kauffrau das richtige Reiseziel bucht.


Mögliche Optionen

Hätte die Sächsin den Irrtum frühzeitig bemerkt, hätte sie verschiedene Optionen gehabt. Eine Möglichkeit wäre gewesen, den Vertrag für die Flugtickets gemäß §§ 119 ff. BGB anzufechten.

Allerdings hätte sie in diesem Fall auch gemäß § 122 BGB für den entstandenen Schaden haften müssen. Schließlich durfte der Reise-Veranstalter davon ausgehen, dass die Flugbuchung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Somit müsste die Sächsin sich das Missgeschick selbst zuschreiben und rund 300 Euro an Schadensersatz zahlen.

Die Alternative: Bordeaux genießen! Die Kundin hätte das Flugticket nach Bordeaux für einen Kurztrip nutzen können. Schließlich ist die französische Stadt wunderschön und ebenso wie Porto einen Besuch wert.


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Stichworte: Verbraucherrecht, Verbraucherschutz, Reiserecht


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