Längere Fahrtenbuchauflage für Motorradfahrer
- 2 Minuten Lesezeit
Für wie lange kann man nach einem nicht aufgeklärten Verkehrsverstoß eigentlich dazu verpflichtet werden, ein Fahrtenbuch zu führen?
Die Dauer ist gesetzlich nicht bestimmt, sondern wird von der zuständigen Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen festgesetzt. Dabei spielt vor allem die Schwere des Verkehrsverstoßes eine Rolle.
Allerdings wird für Motorräder nach gängiger Verwaltungspraxis regelmäßig eine längere Fahrtenbuchauflage verhängt als für Pkw. Das wollte ein betroffener Biker nicht hinnehmen und klagte bis zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).
Fahrer war nicht zu ermitteln
Ausgangspunkt war ein wohl unstreitiger Geschwindigkeitsverstoß. Mit dem Motorrad des Klägers wurde auf einer Straße die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h – nach dem üblichen Toleranzabzug – um immer noch 27 km/h überschritten. Dafür bekommt der Fahrer grundsätzlich ein Bußgeld und einen Punkt in der Verkehrssünderkartei in Flensburg aufgebrummt.
Allerdings war nicht klar, wer in diesem Fall gefahren war. Natürlich fällt der Verdacht zunächst auf den Halter. Der aber machte keine Angaben, sondern nutzte sein Schweigerecht. So konnte letztlich nicht ermittelt werden, wer den Verkehrsverstoß begangen hatte und wen die Strafe treffen sollte.
Halter muss Fahrtenbuch führen
Damit solche Umstände von Verkehrssündern nicht dauerhaft ausgenutzt werden können, verpflichtet die zuständige Behörde in solchen Fällen regelmäßig den Halter des Fahrzeugs, ein Fahrtenbuch zu führen, in dem für jede Fahrt der konkrete Fahrer angegeben sein muss.
So geschah es auch hier: Das Landratsamt ordnete an, der Halter müsse für 15 Monate ein Fahrtenbuch führen. Wäre der gleiche Geschwindigkeitsverstoß nicht mit einem Motorrad, sondern mit einem Auto begangen worden, wären es üblicherweise nur 12 Monate gewesen.
Verlängerung für Motorräder rechtmäßig
Gegen diese Ungleichbehandlung klagte sich der betroffene Motorradhalter durch die Instanzen. Nun entschied auch das BVerwG, dass die verlängerte Fahrtenbuchauflage für Motorräder rechtmäßig ist. Sie verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 Grundgesetz (GG).
Die gegenüber Automobilen um 3 Monate längere Dauer hatte die Behörde damit begründet, dass Motorräder im Winter üblicherweise nicht genutzt würden. Eine nur 12-monatige Fahrtenbuchauflage würde für die nur während der Sommersaison genutzten Motorräder zur Hälfte ins Leere laufen. Der Effekt der Fahrtenbuchauflage bliebe durch die Verlängerung unter dem Strich wieder vergleichbar.
Keine Belastung in den Wintermonaten
Auch der Kläger selbst soll seine Maschine jeden Winter für ca. 6 Monate außer Betrieb genommen haben. Während der Wintermonate belaste die Fahrtenbuchanordnung den Betroffenen jedoch nicht, erklärten die Richter in ihrer Entscheidung.
(BVerwG, Urteil v. 28.05.2015, Az.: 3 C 13.14)
(ADS)
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