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Landgericht Berlin verurteilt Bank zur Rückzahlung nach Kreditkartenbetrug auf Kleinanzeigen-Portal

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Mit Urteil vom 09.02.2024, Az. 38 O 118/23– HIER ABRUFBAR IM VOLLTEXT hat das Landgericht Berlin eine Bank zur Rückzahlung von EUR 12.649,42 verurteilt (Rechtskraft des Urteils unbekannt).

Hintergrund war eine in letzter Zeit häufiger zu beobachtende Betrugsmasche, bei denen sich die Betrüger auf Kleinanzeigenportalen (z.B. kleinanzeigen, vinted, ebay, etsy usw) als angebliche Käufer melden. Sie senden dem Verkäufer zur Zahlungsabwicklung täuschend echt aussehende Links per Nachricht, Mail oder SMS, die auf gefälschte Webseiten führen, bei denen dann Kreditkartendaten eingegeben werden sollen. Dies soll erfolgen, um die Zahlung des vermeintlichen Käufers zu erhalten. Dabei machen sich die Betrüger den Umstand zu Nutze, dass auf einigen Kleinanzeigen-Portalen erst vor kurzer Zeit neue Zahlungsabwicklungen eingeführt worden sind, die vielen Nutzern noch völlig unbekannt sind.

Mit den erbeuteten Daten erfolgen dann erhebliche Abbuchungen oder Zahlungen mit Smartphones über Apple Pay, Google Pay oder die bankeigene App des Kreditinstituts.

Gegenüber den betroffenen Kunden verweigern Banken die Erstattung meistens mit dem Hinweis, dem Kunde habe der Betrug auffallen müssen und er habe grob fahrlässig seine Daten weitergegeben. Doch so einfach ist es nicht. Grundsätzlich ist die Bank verpflichtet nicht autorisierte Zahlungsvorgänge zu erstatten. Nur bei grober Fahrlässigkeit des Kunden kann sie die Erstattung verweigern.

Kunden haben gute Chancen das Geld von der Bank ersetzt zu bekommen

Für die Behauptung grober Fahrlässigkeit liegt die Beweislast bei der Bank. Gerichte prüfen sehr genau den Einzelfall und stellen in vielen Fällen fest, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. So auch im Fall hier:

„Dem Kläger war daher auch nicht bewusst, Opfer einer Phishing-Attacke zu sein. Aufgrund der vorliegenden Umstände – erstmalige Benutzung der „Sicher Bezahlen“-Funktion des XXXX-XXXX-Portals, bekannte Nummer, von welcher der Kläger die SMS mit dem Link erhielt und Nichtvorhandensein der XXXX-App – fehlt es an dem in subjektiver Hinsicht schlechthin unentschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der konkret erforderlichen Sorgfalt.“

Folgerichtig verurteilte das Landgericht die Bank zur Erstattung von EUR 12.649,42.

Was sollen Betroffene tun?

Lassen Sie sich von ablehnenden Schreiben der Banken oder Sparkassen, die Ihnen ein Fehlverhalten vorwerfen, nicht beeindrucken, sondern holen Sie sich eine fundierte kostenlose und unverbindliche Erstberatung Ihres Falls durch einen Fachanwalt für Bankrecht.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bankrecht Simon Bender vertritt Mandanten deutschlandweit und hat bereits eine Vielzahl von Urteilen und positiven Vergleichen für Bankkunden erzielt. In vielen Fällen kann auch eine vorteilhafte außergerichtliche Lösung erzielt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, setzt die BENDER Rechtsanwaltskanzlei Ihre Interessen deutschlandweit auch gerichtlich durch. Rechtsschutzversicherungen übernehmen in vielen Fällen die Kosten. Nehmen Sie Kontakt zu uns auf!

Foto(s): Salar Baygan

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