Landgericht Köln: Fototapete und Urheberrechtsverletzung

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LG Köln hält seine Rechtsprechung aufrecht - Urheberrechtsverletzung durch Fototapete

Causa "Fototapete" hält LG Köln auf Trab

Das LG Köln hat mit Urteil vom 18.04.2024 (14 O 60/23) wiederholt entschieden, dass Fototapeten als Bestandteil auf Bildern von Ferienwohnungen im Internet nicht ohne vorherige Genehmigung öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen und hält somit an seinen früheren Entscheidungen, bspw. LG Köln 14 O 350/21, fest.


Öffentliche Zugänglichmachung von "Graphite Stonewall" & Nutzungsrechte

Die Beklagte hatte Fotos ihrer Ferienwohnung auf mehreren Internetseiten veröffentlicht. Auf den Fotos war u. a. die streitgegenständliche Fototapete mit dem Motiv "Graphite Stonewall" des Fotografen E. L. zu sehen. Die Veröffentlichung der Fototapete erfolgte allerdings ohne Erlaubnis der Klägerin oder des Fotografen.


LG Köln schließt stillschweigende Willenserklärung aus


Die Beklagte ist der Auffassung, dass mit dem Kauf der Fototapete konkludent (durch schlüssiges Verhalten) auch Nutzungsrechte eingeräumt worden seien und zudem kein Schaden der Klägerin vorläge. Vielmehr habe die Veröffentlichung des Bildes bzw. der Fototapete sogar zusätzlichen Werbecharakter für den Rechteinhaber.

Dieser Auffassung schließt sich das Gericht nicht an und stellte fest, dass weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Einräumung der Rechte vorlag.

Auszug aus der Urteilsbegründung:


"Es kommt demnach darauf an, ob die Beklagte sich auf eine konkludente Rechteeinräumung berufen kann. Ein solches durch konkludent erklärte Willenserklärungen zu Stande gekommenes Rechtsgeschäft ist zwar grundsätzlich für eine Rechteeinräumung geeignet. Ein solches Rechtsgeschäft ist im hiesigen Fall – genauso wie im Fall des früheren Kammerurteils – jedoch nicht zu Stande gekommen."


Fototapete ist kein unwesentliches Beiwerk

Gemäß § 57 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Werken zulässig, wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe anzusehen sind. Nach der Auffassung des LG Köln ist die Fototapete kein unwesentliches Beiwerk, weshalb § 57 UrhG nicht greife.


Auszüge aus der Urteilsbegründung:

"Die Frage, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk gemäß § 57 UrhG lediglich als unwesentliches Beiwerk in Bezug auf den eigentlichen Nutzungsgegenstand anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls aus der Sicht eines objektiven Durchschnittsbetrachters zu beantworten."

"In Anwendung dieser Grundsätze kann die streitgegenständliche Fotografie vorliegend in ihrer konkreten Verwendung nicht als unwesentliches Beiwerk des angegriffenenWerbefotos der Beklagten angesehen werden. Vielmehr wird die streitgegenständliche Fotografie in Form der Fototapete erkennbar als zentrales Element der Fotos verwendet. Das Foto ist gerade dafür gedacht, die Räumlichkeiten der Beklagten abzubilden. Das Motiv der Fototapete bildet also ersichtlich einen wesentlichen Teil des zu Werbezwecken ins Internet eingestellten Lichtbildes. Es nimmt quantitativ einen erheblichen Teil der Fotografie ein. Auch qualitativ ist es als maßgeblicher Teil der Raumgestaltung und der damit einhergehenden Stimmung keineswegs untergeordnet."

LG Köln vs. OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 08.02.2024 (20 U 56/23) das vorausgegangene Urteil des LG Düsseldorf (12 O 129/22) bestätigt und entschieden, dass ein Fotograf nicht gegen die Veröffentlichung von Hotelzimmerbildern vorgehen kann, die seine lizenzierten Fototapeten zeigen. Die Klägerin habe den Vertrieb der Fototapete ausdrücklich erlaubt und müsse infolgedessen damit rechnen, dass die Tapeten genutzt würden. Dieser Auffassung stellt sich das LG Köln vehement entgegen.

Auszüge aus dem Urteilsbegründung:

"Der Argumentation des LG Düsseldorf betreffend die Unmöglichkeit eines "Fotografierverbots" oder das Bedürfnis nach korrekter Darstellung der Räume im Hotelierbereich steht ferner entgegen, dass eine naheliegende Lösung der Problematik unerwähnt bleibt. Eine einmal angebrachte Fototapete kann auch wieder entfernt werden und durch eine nicht urheberrechtlich geschützte Gestaltung ersetzt werden (genau dies ist im hiesigen Fall auch nach der Abmahnung geschehen). Insofern steht dem Hotelier o.Ä. durchaus noch ein gewisser Handlungsspielraum zu, sei dieser auch mit Kosten verbunden. Auch vor diesem Hintergrund ist die Herleitung einer weitgehenden Lizenz zu Lasten des Urhebers und zur Legalisierung einer von der Allgemeinheit nicht als problematisch angesehen Verwertung abzulehnen."

"Im Übrigen überzeugen die Ausführungen des LG und des OLG Düsseldorf in rechtlicher Hinsicht nicht. Sie führen konsequent zu Ende gedacht dazu, dass für eine Vielzahl von urheberrechtlichen Schutzgegenständen vom Urheber bzw. Rechteinhaber allein durch angeblich schlüssiges Verhalten sehr weit reichende Nutzungsrechte eingeräumt werden, die zudem scheinbar beliebig unterlizenziert werden können. Dies ist jedoch weder mit der Rechtsgeschäftslehre noch mit der Zweckübertragungslehre noch mit sonstigen urheberrechtlichen Grundsätzen in Einklang zu bringen."

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, dennoch setzt das LG Köln ein wichtiges Zeichen für den Schutz von Urheberrechten. Es macht mehr als deutlich, dass die Verwendung/Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke ausschließlich mit einer Genehmigung (Lizenz) des Urhebers/Rechteinhabers zu erfolgen hat. Weiter unterstreicht es die Notwendigkeit, Nutzungsrechte klar und eindeutig zu regeln.

Das LG Köln hat im April zwei weitere Urteile zur Causa "Fototapete" gefällt (14 O 70/23, 14 O 75/23).

Fazit

Das Urteil verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke. Es sollte sich stets vergewissert werden, dass die notwendigen Rechte eingeholt wurden. Nur so können Schadensersatzforderungen vermieden werden.

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