Landgericht Nürnberg-Fürth zur Rückforderung von Ausschüttungen
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Wie der jüngste Hinweisbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14.08.2018 (Az. 10 O 418/17) zeigt, lohnt es sich für die geschädigten Anleger, sich gegen die Inanspruchnahme durch diverse Insolvenzverwalter zu wehren.
Ein Anleger des FHH Fonds Nr. 19 „MS Asturia“, „MS Alicante“ wurde vom Insolvenzverwalter auf Rückzahlung von Ausschüttungen verklagt. Zur Verteidigung wurde für den Anleger u. a. vorgetragen, dass seine Inanspruchnahme nicht erforderlich sei, weil die beiden Schiffe noch werthaltig sind.
Der Insolvenzverwalter ist nur insoweit berechtigt auf den Anleger als Kommanditisten gem. § 171 Abs. 2 HGB bis zur Höhe seiner Hafteinlage zurückzugreifen, als dies zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil v. 22.03.2011, II ZR 215/09; Urteil v. 11.12.1989, II ZR 78/89).
Es ist sehr wahrscheinlich, dass der Verwertungserlös der Schiffe die Forderungen der Banken übersteigen wird. Nach Angaben des Insolvenzverwalters betrug der Kaufpreis und somit der Wert der Schiffe beim Kauf rund USD 29 Mio. pro Schiff, insgesamt somit für beide Schiffe rund USD 58 Mio., umgerechnet rund EUR 50 Mio. Selbst wenn hiervon nur 25 % Verwertungserlös erzielt würden, wären das rund EUR 12,5 Mio. Damit wären die Forderungen der beiden Banken von rund EUR 11 Mio. voll befriedigt.
Aus dem Jahresabschluss des FHH Fonds 17, „MS Aquitania“, ergab sich zudem, dass das Schwesterschiff MS „Aquitania“ für USD 6.750.000 verkauf wurde. Umgerechnet waren das rund EUR 6,25 Mio. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass die hiesigen Schwesterschiffe „MS Asturia“ und „MS Alicantia“ ebenfalls für rund EUR 6,25 Mio. pro Schiff verkauft werden.
Dies überzeugte auch das Landgericht Nürnberg-Fürth und auferlegte dem Insolvenzverwalter nun die sekundäre Darlegungslast, Angaben zum voraussichtlichen Ausfall der Banken bzw. dem Verkaufswert der Schiffe zu machen.
Den Insolvenzverwalter trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast, als nur er aufgrund seiner organschaftlichen Stellung in der Lage ist, die Verhältnisse der Gesellschaft im Einzelnen zu überblicken und darzustellen. Verweigert der Insolvenzverwalter eine solche Aufklärung, gilt der dem Kommanditisten obliegende Beweis als geführt (BGH, Urteil v. 03.07.1978, II ZR 54/77).
Nähere Informationen unter:
Roessner
Dr. Jochen Weck
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