Landgerichte kippen Negativzinsen

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Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 28. Oktober 2021 (Az.: 16 O 43/21) die auf einer formularmäßigen Vereinbarung beruhende Vereinnahmung eines Verwahrentgelts für Guthaben auf einem Girokonto oder Tagesgeldkonto für unzulässig erklärt. Die Verwahrung von Guthaben sei für ein Girokonto charakteristisch. Nach dem Gesetz (§§ 700 Abs. 1 i.V.m. 488 BGB) liege die Zinslast beim Darlehensnehmer und nicht beim Kapitalgeber. Daher sei die auf einer Formularverinbarung beruhende Vereinnahmung eines Verwahrentgelts mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren.

Auch das Landgericht Düsseldorf hat die Vereinnahmung von Verwahrentgelten bzw. Negativzinsen mit Urteil vom 22. Dezember 2021 (Az.: 12 O 34/21) gekippt. Danach dürfen auf der Grundlage einer formularmäßigen Vereinbarung neben der allgemeinen Kontoführungsgebühr keine Negativzinsen verlangt werden. Weder aus § 675f Abs. 5 Satz 1 BGB noch aus den Vorschriften zum Verwahrvertrag könne eine Vergütung für die Verwahrung des Kontoguthabens hergeleitet werden.

In Folge dieser Rechtsprechung dürften Banken und Sparkassen verpflichtet sein, ihren Kunden Negativzinsen bzw. Verwahrentgelte, die sie auf Grundlage Allgemeiner Geschäftsbedingungen – hierzu zählen auch Preis- und Leistungsverzeichnisse, Hinweise auf Kontoausdrucken oder sonstige Kundeninformationen - vereinnahmt haben, zu erstatten. Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Landgericht Düsseldorf sehen die Kreditinstitute zudem verpflichtet, Auskunft über die Höhe der vereinnahmten Verwahrentgelte zu erteilen.


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