LG Essen: Entzug der Administratorenrechte keine verbotene Eigenmacht
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Das Landgericht Essen (Urteil vom 06.01.2022 – 6 O 314/21) hat entschieden, dass der Entzug von Administratorenrechten keine verbotene Eigenmacht darstellen kann.
In dem Rechtsstreit waren einem Administrator durch einen anderen Administrator die Rechte für die Bearbeitung von Seiten eines sozialen Netzwerks entzogen worden. Der betroffene Administrator meinte, dass dies zu Unrecht geschehen sei. Er beantragte eine einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung der Administratorenrechte.
Den Antrag begründete er mit verbotener Eigenmacht. Hierbei handelt es sich um Vorschriften in den §§ 858 ff. BGB, die sich mit der Entziehung oder Störung des Besitzes gegen den Willen des Besitzers befassen.
Das Landgericht Essen stellte fest, dass diese Vorschriften nur für körperliche Sachen und nicht für Daten gelten. An Daten gäbe es keinen Besitz. Auf den Entzug von Administratorenrechten sind die Vorschriften über die verbotene Eigenmacht nicht anwendbar, auch nicht analog. Für eine analoge Anwendung fehle es an einer planwidrigen Regelungslücke.
Werden einem Administrator zu Unrecht die Administratorenrechte entzogen, sind die Vorschriften über die verbotene Eigenmacht nach dem Landgericht Essen nicht anwendbar. Es bleibt aber möglich, den Antrag mit anderen Anspruchsgrundlagen zu begründen. In Betracht kommen Ansprüche aus Vertrag oder Delikt (§§ 823 ff. BGB).
Das Urteil ist in der Internet-Zeitschrift JurPC unter https://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20220023 veröffentlicht (JurPC Web-Dok. 23/2022).
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