LG Hamburg: Bei elektronischer qualifizierter Signatur über beA reicht "Rechtsanwälte" im Schreiben

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Zur Abwechslung einmal kein Rechtstipp für Mandanten, sondern für unsere Anwaltskollegen:

Das Landgericht Hamburg hat in seinem Beschluss vom 15.01.2021 (Az. 322 T 92/20) nach unserer sofortigen Beschwerde entschieden, dass es genügt ein "Rechtsanwälte" unter einem Schriftsatz zu schreiben, wenn man den Schriftsatz dann mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht und so an das Gericht versendet. Der Name des Anwalts muss nicht zusätzlich angegeben werden. Vielleicht hilft das dem ein oder anderen Kollegen weiter. Den Beschluss gibt es hier als pdf zum Download

  • https://kanzlei-hufschmid.de/Rechstipps/LG-Hamburg-Beschluss-15.01.2021-322T92-20.pdf

und hier als Text:

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Kostenfestsetzungsantrag des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, dieser Antrag sei formunwirksam. Der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 07.10.2020 ist formwirksam. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts war der per beA mit qualifizierter elektronischer Signatur eingereichte Antrag nicht zusätzlich mit  einer einfachen Signatur (maschinenschriftlicher Namenszeile unter dem Antrag) zu versehen. 

Die Entscheidung hierüber war nicht entbehrlich geworden durch die per beA und mit qualifizierter elektronischer Signatur eingereichten Schriftsätze des Klägervertreters vom 05.12.2020 und 15.12.2020, unter denen jeweils der Name des Klägervertreters in Maschinenschrift steht. In diesen Schriftsätzen liegt keine Wiederholung des Kostenfestsetzungsantrags mittels Inbezugnahme, weil der Klägervertreter ausdrücklich keinen neuen Kostenfestsetzungsantrag stellen wollte, sondern er zwecks Entscheidung über die streitige Rechtslage eine Entscheidung über denjenigen Kostenfestsetzungsantrag, der ohne einfache Signatur eingereicht worden war, wünschte.

Gegenüber § 126a BGB ist § 130a ZPO die speziellere und daher die hier maßgebliche Norm. Jedenfalls nach dieser Norm braucht die einfache Signatur nur dann angegeben zu werden, wenn der sichere Übermittlungsweg anstelle einer qualifizierten elektronischen Signatur benutzt wird, nicht wenn der sichere Übermittlungsweg neben einer qualifizierten elektronischen Signatur benutzt wird. Wird eine qualifizierte Signatur benutzt, so muss daneben nicht auch noch die einfache Signatur benutzt werden. Dies ergibt sich aus der Gesetzesbegründung BT-Drucks. 17/12634, Seite 25, wo es heißt:

 „Die das Dokument verantwortende Person muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen oder einen sicheren Übermittlungsweg nutzen. Zudem muss die verantwortende Person, wenn sie den sicheren Übermittlungsweg nach Absatz 4 wählt, das elektronische Dokument zum Abschluss signieren und damit zu erkennen geben, die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernehmen zu wollen.“ (Unterstreichung nicht im Original)

Dass die einfache Signatur auch dann erforderlich sein soll, wenn der sichere Übermittlungsweg neben der qualifizierten elektronischen Signatur benutzt wird, kann nicht gemeint sein, weil eine qualifizierte elektronische Signatur ohne sicheren Übermittlungsweg keine zusätzliche einfache Signatur benötigt und die qualifizierte elektronische Signatur durch eine zusätzliche Verwendung des sicheren Übermittlungswegs nicht unsicherer wird. Insoweit das Amtsgericht darauf abstellt, dass ohne einfache Signatur nicht die Identität zwischen Ersteller und Übermittler des Schriftsatzes festgestellt werden kann, ist es zwar richtig, dass eine solche Identität bestehen muss (§ 130a Abs. 3 ZPO: „Signatur der verantwortenden Person“). Von einer solchen Identität ist bei einer qualifizierten elektronischen Signatur jedoch aufgrund der oben geschilderten Rechtslage auszugehen, zumal die qualifizierte elektronische Signatur an die Stelle der eigenhändigen Unterschrift tritt (BAG NJW 2020, 3476, juris-Rn. 16, wo keine qualifizierte elektronische Signatur vorlag; besprochen von Radke in juris-JM 1/2021, 26).

Die grundsätzliche Annahme der Identität kann möglicherweise entwertet werden, z.B. wenn unter dem qualifiziert elektronisch signierten Schriftsatz eine einfache Signatur einer dritten Person steht (vgl. auch BGHZ 188, 38 zur eingeräumten Verwendung einer Signaturkarte des Rechtsanwalts durch seine Anwaltsgehilfin). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Steht überhaupt keine einfache Signatur unter dem Schriftsatz, so gibt es bei Bestehen einer qualifizierten elektronischen Signatur auch keinen Anhaltspunkt für eine fehlende Identität von Ersteller und Übermittler.

 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.


Alexander Hufschmid

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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