Löschung von Schufa-Eintrag – Kritik an Hessischem Datenschutzbeauftragten

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Negativeinträge bei der Schufa Holding AG können weitreichende Auswirkungen auf das wirtschaftliche Leben der betroffenen Personen haben. Nicht immer sind diese Einträge berechtigt oder eine weitere Speicherung notwendig. Eine Löschung zu erreichen ist jedoch auch nicht immer so einfach möglich.

Mögliche Vorgehensweisen zur Löschung eines Eintrags

Besteht Grund zur Annahme, dass ein Negativeintrag bei der Schufa Holding AG unrechtmäßig lanciert wurde, ist es immer sinnvoll sich zunächst mit der Schufa selbst auseinanderzusetzen, um eine mögliche Einigung erzielen zu können. Hat dies keinen Erfolg, gilt es nicht direkt aufzugeben sondern einen der vielen anderen Wege als Möglichkeit heranzuziehen.

Durch spezialisierte anwaltliche Hilfe kann in vielen Fällen eine außergerichtliche Lösung erzielt werden. Wenn der außergerichtliche Austausch mit der Schufa und der meldenden Stelle nicht erfolgreich war, kann eine Klage auf Entfernung des Eintrags angestrebt werden. Da ein solcher Prozess jedoch sehr kostenintensiv und zeitaufwendig sein kann, ist es wichtig, zuerst die Sinnhaftigkeit eines derartigen Verfahrens abzuwägen. Denn, wenn ein Eintrag sowieso in voraussehbarer Zeit (z.B. innerhalb der nächsten Monate) zur Löschung gebracht wird, ist von einer Klageeinreichung meist abzuraten.

Hier und in anderen Fällen kann dann theoretisch auch der Weg über den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (Hessische Datenschutzbehörde) als zuständige Aufsichtsbehörde für die Schufa gewählt werden, da diese die Schufa zumindest theoretisch zur Löschung von Einträgen verpflichten kann.

Der konkrete Fall – Vorgehen der Kanzlei AdvoAdvice

Anfang 2023 meldete sich ein Betroffener bei Rechtsanwalt Dr. Rohrmoser mit dem Anliegen, mehrere Negativeinträge der Volkswagen Bank und von Rechtsanwalt Heyl gelöscht zu bekommen. Diese seien allesamt in den Jahren 2020 und 2021 erledigt worden und bezogen sich auf eine außergerichtliche Schuldenbereinigung aus dem Jahr 2013. Da es zwischendurch nochmals Schwierigkeiten gab, wurde 2019 ein neuer Schuldenbereinigungsplan erstellt, welcher vom Betroffenen sodann eingehalten wurde.

Außergerichtliches Vorgehen

Auch in diesem Fall strebte der Experte für Schufa-Einträge aus Berlin zunächst außergerichtlich die Löschung der Einträge bei der Schufa Holding AG an. Hierfür stützte er sich rechtlich gesehen auf das Argument, dass ein Schuldenbereinigungsplan vorlag, dem die Gläubiger zugestimmt hatten. Der Betroffene hielt die Raten ein, weshalb er schon alleine deswegen nicht pauschal als kreditunwürdig dargestellt werden sollte. Daran ändert selbst eine etwaige Überschuldung aus dem Jahr 2014 nichts, wenn der Betroffene dann gezeigt hat, dass er seine Zahlungsverpflichtungen einhält. Im Zeitpunkt der Beauftragung war dies seit vier Jahren der Fall.

Rechtsanwalt Dr. Rohrmoser verwies in diesem Kontext auch auf die von der Schufa verkürzten Fristen zum Thema Restschuldbefreiung und die Ausführungen vor dem Europäischen Gerichtshof. Der Gesetzgeber sieht vor, dass ein Schuldenbereinigungsverfahren versucht werden muss, bevor ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Daraus folgt nach Ansicht von Rechtsanwalt Rohrmoser, dass Einträge nach einem Schuldenbereinigungsplan nicht länger gespeichert werden dürfen, als Insolvenzdaten.

Die Schufa Holding AG wies die geltend gemachten Ansprüche auf Löschung allerdings zurück und begründete dies damit, dass erst nach Zahlung der letzten Rate die Forderung als erledigt vermerkt werden kann, woraufhin sie 3 Jahre später gelöscht wird. Auf den Schuldenbereinigungsplan käme es insofern nicht an.

Trotz erneuten Nachsetzens von Dr. Rohrmoser konnte außergerichtlich keine finale Lösung getroffen werden.

Weiteres Vorgehen

Nachdem einige Forderungen wegen der drei-Jahresfrist gelöscht wurde, verblieben nur noch zwei Einträge der VW Bank.

Daher musste Dr. Rohrmoser im Folgenden abwägen, welche Vorgehensweise am Sinnvollsten ist, um den verbleibenden Eintrag doch noch zur Löschung bringen zu können. Da die Schufa Holding AG grundsätzlich eine Speicherfrist von 3 Jahren nach erfolgter Rückzahlung vorsieht, wären die Einträge spätestens Ende 2024 automatisch gelöscht worden.

Da Studien zeigen, dass ein Verfahren in erster Instanz ca. 11 Monate dauert, wäre ein Klageverfahren Mitte 2023 nicht hilfreich gewesen. Die Löschung wäre ohnehin kurz nach dem Urteil erfolgt.

Daher griffen die Rechtsanwälte der Kanzlei AdvoAdvice zu einer weiteren Option: Einer Beschwerde bei dem Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

Wie lief das Verfahren mit dem Datenschutzbeauftragen?

Der Datenschutzbeauftragte ist allgemein dafür zuständig zu überprüfen, ob die Datenschutzvorschriften eingehalten werden und ggf. einzugreifen, falls dies nicht der Fall sein sollte. Da in diesem Fall davon auszugehen war, dass jedenfalls die weitere Verarbeitung der Daten des Betroffenen durch die Schufa Holding AG zu Unrecht erfolgte, bot dieser die optimale Anlaufstelle um das Ziel weiter zu verfolgen.

Im Juni 2023 reichte Dr. Rohrmoser für den Betroffenen daher Datenschutzbeschwerde beim Hessischen Beauftragten ein. Die Behörde wandte sich im August mit Nachfragen an die Kanzlei, die im September beantwortet wurden. Darin wurde die Behörde aufgefordert, der Schufa anzuordnen die Negativeinträge aus ihrem Datenbestand zu löschen.    

Im Januar 2024 (kurz nach den Schufa-Urteilen des EuGH) meldete sich der Datenschutzbeauftragte dann endlich zurück. Konkret teilte er mit, dass der 1. Eintrag automatisch durch die Schufa (aufgrund des Zeitablaufs) gelöscht wurde. Wegen des 2. Eintrages würde man sich gesondert melden.

Auf eine Sachstandsanfrage aus März 2024 und dem Hinweis auf die bereits lange Verfahrensdauer wurde darauf hingewiesen, dass der Antrag nach dem aktuellen Code-of-Conduct (Verhaltenskodex) der Auskunfteien abzulehnen wäre. Im Mai werde ein neuer Code-of-Conduct veröffentlicht und dann könnte sich die Entscheidung anders darstellen. Es wurde von der Behörde empfohlen diese Entwicklung abzuwarten.

Im Mai wurde dann ein neuer Code-of-Conduct veröffentlicht (unsere Einschätzung dazu gibt es hier). Bereits drei Tage später nahm die Kanzlei AdvoAdvice dazu Stellung und forderte erneut die Anordnung der Löschung. Rechtsanwalt Dr. Rohrmoser sah sich durch die neuen Regelungen in seiner Ansicht zum Thema „Schuldenbereinigung“ bestärkt. Die Behörde reagierte wenige Tage später, verwies auf ihre Pressemitteilung zu dem Thema und führte aus, dass die Entscheidung später folgen würde.

Zu einer Entscheidung seitens des Datenschutzbeauftragten kam es allerdings nicht mehr, da Dr. Rohrmoser in Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit erneut bei der Schufa eine Löschaufforderung mit Erwägungen zum „neuen“ Code-of-Conduct stellte. Ende Juli 2024 teilte die Schufa mit, dass der Eintrag gelöscht wurde. Wenigstens konnten so ein paar wenige Monate für den Betroffenen gewonnen werden.

Wo liegt die Kritik am Vorgehen der Behörde?

Aus Sicht von Rechtsanwalt Dr. Rohrmoser zeigt dieser Fall ganz erhebliche Probleme bei der Wahrnehmung von Betroffenenrechten:

  1. Zunächst muss darauf hingewiesen werden, dass sowohl der alte wie auch der neue Code-of-Conduct der Auskunfteien  vorsieht, dass die Notwendigkeit der Speicherung von Forderungen alle drei Jahre zu überprüfen ist. Hier wurde lediglich der Wortlaut, keineswegs aber der Sinn der Regelung, verändert. Insofern hätte eine Löschung auch schon Monate vorher angeordnet werden können.
  2. Letztlich hat die Schufa noch vor der zuständigen Aufsichtsbehörde die richtigen Schlüsse aus den -von der Behörde genehmigten- Regelungen des Verhaltenskodex gezogen und hier das System wohl angepasst. Aus hiesiger Sicht sollte der Zeitablauf genau gegenteilig sein, nämlich dass eine Aufsichtsbehörde diese Regelungen durchsetzt.
  3. Die Rechtsnatur des Code-of-Conduct wird weiterhin falsch eingestuft. Dieser sieht selbst vor, dass der Kodex keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Eintragsspeicherung hat. Selbst wenn die Regelungen mit den Behörden abgestimmt sind, sind die Einzelumstände bei der Prüfung dennoch vollumfänglich zu Berücksichtigen.
  4. Es liegt zudem eine nicht hinnehmbare Verfahrenslänge vor. Zwischen der Einreichung der Beschwerde im Juni 2023 und der Löschung durch die Schufa lagen schon 14 Monate. Damit werden Betroffene nicht effektiv geschützt. Die Prüfung eines solchen Vorgangs sollte eigentlich bedeutend schneller gehen. Hierbei ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Behörde in diesem Zeitpunkt noch immer keine Entscheidung getroffen, sondern die Schufa als verantwortliche Stelle Fakten geschaffen hat.

Rechtsanwalt Dr. Rohrmoser fasst insofern zusammen: „Dieses Verfahren bestärkt uns am Ende in unseren rechtlichen Argumentationen zum Thema Schufa-Einträge. Es muss immer auf die konkrete Fallkonstellation geschaut und der Sachverhalt entsprechend bewertet werden. Inhaltlich freuen wir uns, dass sich auch hier unsere Ansicht durchzusetzen scheint. Für den Betroffenen konnten aber nur wenige Monate vor der regulären Löschung gewonnen werden.

Wegen der übermäßig langen Verfahrensdauer trotz zwischenzeitlich ergangener EuGH-Urteilen und einem neuen Code-of-Conduct überwiegt hier die Kritik an dem behördlichen Verfahren. Hier wäre ein deutlich effizienteres Verfahren wünschenswert, um den Betroffenen einen tatsächlichen Mehrwert zu liefern.“

Wenn Sie einen Schufa-Eintrag löschen lassen wollen oder gegen eine andere Auskunftei vorgehen möchten, rufen Sie uns unter 030 / 921 000 40 an oder schreiben uns an info@advoadvice.de. Wenn Sie uns eine Selbstauskunft (auch Datenkopie genannt) mit den Einträgen zusenden, prüfen wir umgehend und kostenfrei, ob ein anwaltliches Vorgehen sinnvoll ist.

Foto(s): AdvoAdvice

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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