LVM Rechtsschutzversicherung im Allergankomplex auf Abwegen: Landgericht Münster, Az. 115 O 159/24

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Chronologie:

Die Klägerin ließ sich in einer Klinik in Berlin Brustimplantate mit rauer Oberfläche des Herstellers Allergan einsetzen, die im Verdacht stehen, die aggressive Karzinomart ALCL auszulösen. Der Hersteller musste diese Ende 2018 aus dem Verkehr ziehen, nachdem ihm der CE-Zertifizierer LNE/G-MED eine weitere Zertifizierung nicht mehr ausstellen wollte. Statistiken hatten darauf hingewiesen, dass sich die Karzinomfälle zwischenzeitlich gehäuft hatten. Die Klägerin erkrankte auch tatsächlich an ALCL und trägt erhebliche Gesundheitsbeschwerden davon. Die Prozessvertreter der Klägerin wandten sich daraufhin im Sommer 2024 an den Rechtsschutzversicherer der Klägerin, die LVM mit Sitz in Münster, und begehrten den Deckungsschutz in diesem Komplex für das Vorgehen gegen vier Schädiger: Den Hersteller Allergan, den Implanteur, den Zertifizierer und dessen Aufsichtsbehörde, denen jeweils voneinander völlig unterschiedliche Vorwürfe gemacht werden. Die LVM weigerte sich indes zur Regulierung und argumentierte im wesentlichen, es handele sich um "ein Gesamtgeschehen", die Klägerin möge gegen alle vier Schädiger gemeinschaftlich vorgehen. Im übrigen würde Allergan ohnehin jegliche vorgerichtliche Regulierung ausschließen, daher solle die Klägerin Allergan sofort, ohne vorgerichtliche Regulierungsbemühungen verklagen. 


Verhandlung:

Die Kammer des Landgerichtes Münster stellt in der mündlichen Verhandlung mit klarer Diktion heraus, dass es sich völlig unabhängig, ob es sich in diesem Komplex um einen "einheitlichen Lebenssachverhalt handelt", es auf jeden Fall um vier Rechtsschutzfälle handele. Ein gemeinschaftliches Vorgehen gegen alle vier Schädiger ist bereits praktisch unmöglich, zumal es sich um völlig unterschiedliche Rechtsgrundlagen, Vorwürfe und Chronologien handele, im Übrigen wäre der Zertifizierer am Tribunal  Judiciare in Paris und dessen Aufsichtsbehörde ANSM am Tribunal Administratif de Paris zu verklagen. Ein Vorgehen gegen beide in Deutschland scheidet mithin bereits aus. In Bezug auf die Abdeckung der vorgerichtlichen Tätigkeit lässt die Kammer keinen Zweifel daran, dass diese selbstverständlich vorzunehmen ist. Dieses stellt eine Selbstverständlichkeit dar.


Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Der sogenannte Allergan-Komplex befasst aktuell nicht nur in der Hauptsache die Gerichte, sondern insbesondere müssen sich zahlreiche Gerichte mit unzulänglichen und unseriösen Regulierungsverweigerungs- und Verzögerungstaktiken deutscher Rechtsschutzversicherer herumschlagen: Es werden geradezu "mit der Lupe" Möglichkeiten gesucht, sich ihrer rechtlichen Verpflichtung zur Abdeckung der Vorgehen zu entledigen. Die Quittung erhalten diese Versicherer sodann von den Versicherungskammern, oder -senaten verpasst, die ihnen entsprechende Riegel vorschieben, so wie hier: Es bedarf überhaupt keiner Diskussion darüber, dass beispielsweise ein Vorgehen gegen eine französische Aufsichtsbehörde im Wege des französischen Staatshaftungsrechtes gar nichts mit einem Vorgehen gegen einen Implanteur, der auf eine Rückrufaktion wegen Karzinomgefahr nicht hinweist, was dem allgemeinen deutschen Arzthaftungsrecht zuzuordnen ist zu tun hat, oder einen Hersteller wegen fehlerhaften Produktes in Anspruch zu nehmen. Eine aktuelle Dissertation befasst sich mit genau dieser Regulierungsverweigerungstaktik deutscher Rechtsschutzversicherer, die der Öffentlichkeit offensichtlich gar nicht bekannt ist: Gerne stellen sich diese Versicherer mit marktschreierischen Werbebotschaften und Prämierungen heraus, geht es aber an die Regulierung, wird blockiert, verweigert und verzögert zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil. Eine unrühmliche Position nehmen dabei u.a. die ARAG, HUK Coburg, DEVK und LVM ein, um nur Beispiele zu benennen, die sich lieber verklagen lassen, anstatt ihren vertragsrechtlichen Verpflichtungen und ihrer gesellschaftlichen Verantwortung nachzukommen, bemerkt Dr. DC Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht, Avocat au Barreau de Paris.






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