Markennamen: EuGH klärt Rechtslage zu AdWords von Google
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Online-Werber aufgepasst! Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein wichtiges Urteil zur Zulässigkeit von Online-Werbung gefällt und bestätigt, dass Google AdWords mit geschützten Markennamen verkaufen darf (Urteil v. 23.03.2010, Az.: C-236/08 bis C-238/08). Doch Vorsicht: Nur Google wurde durch den EuGH entlastet. Allerdings sind für Markenrechtsverletzungen diejenigen haftbar, die solche AdWords-Werbung mit markengeschützten Schlüsselwörtern ohne Einwilligung des Markeninhabers auf Google schalten.
[image]Markenverletzung durch AdWords
Bei der Internetrecherche über Google werden Internetseiten bei den sog. natürlichen Suchergebnissen nach ihrer Relevanz absteigend angezeigt. Daneben sind am rechten Bildschirmrand unter der Rubrik Anzeigen oder oberhalb der natürlichen Suchergebnisse eingeblendet, die bei Eingabe entsprechender Schlüsselworte erscheinen. Die Schaltung dieser AdWords mit gewerblichen Links ist kostenpflichtig. Je nachdem, welche Schlüsselwörter gebucht sind, kann man so einen Werbelink zu seiner Internetseite schalten. Werden nun Adwords gebucht, die über eine Marke geschützt sind, stellt sich die Frage, wer vom Markeninhaber rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann: Google oder der Werbekunde?
Markenhersteller verklagen Google
Mehrere französische Markenhersteller hatten herausgefunden, dass bei Eingabe von Wörtern, die zu ihrer geschützten Marke gehören, auf der Suchmaschine bei den Anzeigen Links zu Anbietern eingeblendet wurden, die Nachahmungen ihrer Markenprodukte anboten. Daraufhin verklagten die Markeninhaber Google, da sie ihr Markenrecht durch die Anzeigen verletzt sahen. Der zuständige Court de cassation (Kassationsgericht, Kassationshof) befragte daraufhin den EuGH, ob es rechtmäßig ist, wenn ein Internetreferenzierungsdienst Zeichen anbietet, die Marken entsprechen, deren Inhaber der Verwendung nicht zugestimmt haben.
EuGH: Google benutzt Zeichen nicht selbst
Für den EuGH ist die markenrechtlich relevante Nutzung davon abhängig, wer diese AdWords tatsächlich benutzt. Nach seiner Ansicht kann Google diese Schlüsselwörter Werbetreibenden anbieten, die vom Kunden selbst ausgesucht werden. Hiermit benutzt der Suchmaschinenanbieter die Marke nicht direkt, ihm kann daher keine Markenrechtsverletzung vorgeworfen werden. Die Benutzung erfolgt durch denjenigen, der die AdWords von Google für seine Anzeige auswählt und bucht. Nur der Werbende selbst kann eine Markenrechtsverletzung begehen. Der Suchmaschinenanbieter ist aus markenrechtlicher Sicht nicht direkt verantwortlich. Folglich kann der Markeninhaber Google nicht sein ausschließliches Recht an seiner Marke entgegen halten.
Folgen für AdWords-Kunden
Allerdings liegt in diesen Fällen laut EuGH eine Markenrechtsverletzung durch den Werbenden vor, wenn ein durchschnittlicher Internetnutzer nicht oder nur schwer erkennen kann, von welchem Unternehmen die in der Anzeige beworbene Ware oder Dienstleistung stammt und er sich deshalb möglicherweise über deren Herkunft irrt. Denn dann kommt eine markenrechtlich relevante Einschränkung der Werbefunktion der Marke durch den Werbenden in Betracht.
Tipp für Onlinewerber: Mit markengeschützten, fremden AdWords sollten keine Anzeigen geschaltet werden, bei denen für den Durchschnitts-Internetnutzer nicht leicht zu erkennen ist, von welchem Unternehmen die Ware oder Dienstleistung stammt.
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