Markenrechtsverletzung: Abmahnungen durch Dornkamp Rechtsanwälte wegen Marke „Saufi“
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Aktuell sprechen die Dornkamp Rechtsanwälte wegen einer Markenrechtsverletzung der Marke „Saufi“ markenrechtliche Abmahnungen aus. Diese Marke ist beim DMPA eingetragen (Registernummer 302019230383, Klassen 16, 25, 35). Damit eröffnet sie Schutzbereiche für Druckerzeugnisse, Bekleidung inklusive Schuhe und Kopfbedeckungen sowie Werbemaßnahmen.
Gegenstand der Abmahnung von Dornkamp
Wer T-Shirts oder sonstige Bekleidungsstücke verkauft, die den Aufdruck „Saufi Saufi“ tragen, muss mit einer markenrechtlichen Abmahnung der Dornkamp Rechtsanwälte rechnen, die hinsichtlich dieses Aufdrucks eine Markenrechtsverletzung behaupten. Aus der Abmahnung geht nicht konkret hervor, wie der Markeninhaber die Marke verwendet.
Der erste Gegenstand der Abmahnung bezieht sich auf Unterlassung: Die Mandantschaft wird aufgefordert, den Verkauf mit dem betreffenden Aufdruck „Saufi Saufi“ sofort einzustellen. Die Dornkamp Rechtsanwälte fügen daher der Abmahnung eine umfassende Unterlassungserklärung bei, mit welcher sich die Mandantschaft verpflichten soll, auch künftig keine Bekleidungsstücke mit „Saufi“ zu verkaufen.
Ein zweiter Gegenstand der Abmahnung bezieht sich auf umfassende Auskunftsansprüche, um den Schadenersatzanspruch berechnen zu können. Drittens soll die Mandantschaft bereits im Vertrieb befindliche Produkte zurückrufen.
Wie sollten sich durch Dornkamp abgemahnte Parteien verhalten?
Es ist Vorsicht geboten, denn markenrechtliche Abmahnungen können bei offenkundiger Berechtigung erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen. Diese betreffen den Schaden durch bereits hergestellte Produkte, die nicht mehr verkauft werden können, den Schadenersatz für bereits verkaufte Produkte und die Rückrufaktion. Hinzu kommen Anwaltsgebühren.
Es ist daher exakt zu prüfen, ob tatsächlich die abgemahnte Markenrechtsverletzung besteht. Gerade wegen vermeintlicher Markenansprüche für Aufdrucke auf Bekleidung existiert eine umfangreiche obergerichtliche Rechtsprechung, die in solchen Fällen vielfach eine Markenrechtsverletzung verneint. Diese besteht demnach nicht, wenn der Aufdruck von Marken oder Abbildungen nur rein dekorativ erfolgt und daher nicht die Herkunft der Marke infrage stellt. Wenn sich dieser Schluss im konkreten Fall ergibt, wäre die Abmahnung von Dornkamp unberechtigt. Die Ansprüche der Kanzlei und ihrer Mandantschaft sind daher zurückzuweisen. Auch eine Unterlassungserklärung muss nicht abgegeben werden. Ebenso laufen die Ansprüche auf Auskunft und Rückruf von bereits verkauften Produkten ins Leere.
Der Verkauf der betreffenden Bekleidung kann fortgeführt werden. Doch es ist wie bei jeder Markenrechtsverletzung eine Einzelfallprüfung erforderlich. Sollte diese ergeben, dass möglicherweise oder sogar wahrscheinlich doch eine Markenrechtsverletzung vorliegt, ist mit der Gegenseite eine außergerichtliche Einigung anzustreben. Diese gelingt sehr oft. Betroffene müssen sich von den Maximalforderungen im ersten Abmahnschreiben nicht unbedingt beeindrucken lassen: Diese gehören zu den Usancen im Rechtsanwaltsgeschäft. Meistens gehen Kontrahenten auf einen vernünftigen Vergleich ein. Zu beachten ist dabei allerdings, dass der Streitwert je nach bereits erfolgten Verkäufen sehr hoch sein kann, sodass sich die Gegenseite nicht mit einem kleinen Vergleichsbetrag abspeisen lassen wird.
Zudem ist zu beachten, dass der Vergleich tatsächlich die Unterlassung einschließen kann. Dies würde bedeuten: Die abgemahnte Partei zahlt einen gewissen Schadenersatz, stellt den Verkauf ein, wehrt sich aber erfolgreich gegen die kostenträchtige Rückrufaktion und zahlt noch die gegnerischen Anwaltsgebühren. Das ist allemal günstiger, als sich bei tatsächlicher Markenrechtsverletzung gerichtlich auseinanderzusetzen.
Weitere Informationen erhalten Sie hier: https://www.lawst.de/abmahnung-dornkamp-rechtsanwaelte-wegen-der-marke-saufi-markenrechtsverletzung/
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