Maskenbefreiung – Arbeitsunfähigkeit oder Pflicht zum Homeoffice?
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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.04.2021 – 2 SaGa 1/21
Maskenpflicht und Homeoffice bestimmen derzeit unseren Alltag. Was aber gilt, wenn ein Mitarbeiter seine Aufgaben nicht vollständig von zu Hause aus erbringen kann, ein ärztliches Attest jedoch bescheinigt, dass ihm das Tragen einer Maske nicht zugemutet werden kann?
Der Fall
Der Kläger war bei der beklagten Kommune beschäftigt und im Bauamt im Bereich Wasser und Abwasser eingesetzt. Während zwischen 60 % und 80 % seiner Tätigkeiten auf Büroarbeiten entfielen, verbrachte der Kläger die restliche Zeit im Außendienst und in der Bürgerberatung. Sowohl die Akten als auch die Karten waren noch nicht digitalisiert. Dem Kläger wurde am 06.05.2020 ärztlich attestiert, dass ihm das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht möglich war. Seit dem 19.10.2020 war er nahezu durchgehend arbeitsunfähig erkrankt.
Der Kläger beantragte im Wege der einstweiligen Verfügung eine Weiterbeschäftigung ohne Gesichtsbedeckung, hilfsweise dass ihm die Bürotätigkeit im Homeoffice ermöglicht wird. Der Kläger war der Auffassung, er habe einen Anspruch auf eine Beschäftigung ohne eine Gesichtsbedeckung, weil ihm das Tragen einer solchen nicht zuzumuten sei. Alternativ könne ihn die Beklagte im Homeoffice einsetzen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen. Sie war der Auffassung, dass der Kläger weder einen Anspruch habe ohne Maske beschäftig zu werden, noch seine Arbeit von zu Hause aus zu erbringen.
Das Urteil
Das Landearbeitsgericht Köln wies die Anträge des Klägers, wie bereits das Arbeitsgericht Siegburg in erster Instanz, zurück.
Die Beklagte sei sowohl aufgrund der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen als auch aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet gewesen, eine Maskenpflicht anzuordnen. Darüber hinaus sei die Anordnung von ihrem Direktionsrecht gemäß § 106 Abs. 1 GewO umfasst und in der Gesamtschau auch nicht unangemessen. Kann der Arbeitnehmer der Maskenpflicht nicht nachkommen, liegt eine Arbeitsunfähigkeit vor. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes scheide ebenfalls aus.
Hinweise für die Praxis
Die Frage, ob es einem Arbeitgeber gestattet ist, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausnahmslos, das heißt auch für diejenigen Mitarbeiter anzuordnen, die über eine ärztliche Befreiung von der Maskenpflicht verfügen, beantwortete das Landesarbeitsgericht im Ergebnis mit einem schlichten „Ja“.
Viel spannender ist jedoch die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus einem derartigen Attest ergeben. Findet sich der Arbeitgeber in der Handlungspflicht, oder ist der Arbeitnehmer schlicht nicht in der Lage, die geschuldete Arbeit zu erbringen?
Die Argumente des Gerichts, wieso die Beklagte in dem vorliegenden Fall nicht verpflichtet war, dem Kläger „Homeoffice“ zu ermöglichen, finden Sie in unserer ausführlichen Urteilsbesprechung unter:
Weitere interessante Informationen rund um die arbeitsrechtlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie erhalten Sie in unseren „Corona-Arbeitsrechts-News“ unter https://www.ra-wittig.de/ratgeber/corona-arbeitsrechts-news/.
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