ME/CFS - Familienrecht: Fälschliche Inobhutnahmen an ME/CFS-erkrankten Kindern und Jugendlichen
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Eltern von Kindern die an ME/CFS oder Long-Covid erkrankt sind, müssen übermenschliches leisten. Die schwere multisystemische Krankheit ist nach wie vor weitestgehend unerforscht, wird häufig nicht erkannt und diagnostiziert sowie fälschlich psychologisiert.
Zu der häufig fehlenden und/oder desaströsen ärztlichen Versorgung, kommen für betroffene Familien immer öfter auch juristische Probleme hinzu. Wie ein Damoklesschwert schwebt die Gefahr einer Inobhutnahme durch das zuständige Jugendamt über den Familien. Vielmals melden unwissende Ärzte und Ärztinnen die betroffenen Familien fälschlich an das Jugendamt. Oft werden haltlose Anschuldigungen gegen Eltern erhoben, die nur versuchen ihr Kind vor einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu schützen. Auch Schulen bauen häufig wegen der langen Fehlzeiten der betroffenen Kinder Druck gegenüber den Eltern auf. Der Begriff der Kindeswohlgefährdung steht meistens schnell im Raum. Dies liegt, wie fast immer bei ME/CFS, am fehlenden Wissen um diese Krankheit.
Was können Sie tun, wenn Sie betroffen sind:
Widersprechen Sie der drohenden Inobhutnahme.
Das Jugendamt darf ein Kind nur unter bestimmten Voraussetzungen eigenmächtig in Obhut nehmen. Diese Voraussetzungen regelt § 42 Abs. 1 SGB VIII.
Voraussetzung für die Inobhutnahme ist demnach:
- Entweder, das Kind bittet selbst um Inobhutnahme oder
- es liegt eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes vor und
- die Eltern widersprechen nicht oder
- eine familiengerichtliche Entscheidung kann nicht rechtzeitig eingeholt werden.
Grundsätzlich gilt, dass vor einer Inobhutnahme immer eine familienrechtliche Entscheidung eingeholt werden kann und sollte. Da Familiengerichte neben den typischen familienrechtlichen Fragestellungen auch für Gewaltschutzanordnungen zuständig sind, ist immer ein Richter oder eine Richterin erreichbar. Hier gilt es sich von den Mitarbeitenden des Jugendamtes nicht überrumpeln zu lassen. Widersprechen Sie der Inobhutnahme und bestehen Sie auf eine familiengerichtliche Entscheidung. Keine Richterin und kein Richter wird die Inobhutnahme ohne weiteres am Telefon „zwischen Tür und Angel“ durchwinken. Und ohne richterlichen Beschluss kann das Jugendamt das Kind nicht in Obhut nehmen.
Für den Fall, dass die Inobhutnahme bereits erfolgt ist, besteht ebenfalls die Möglichkeit sich hiergegen rechtlich zur Wehr zu setzten. In den meisten Fällen erfolgte die Inobhutnahme durch das Jugendamt ohne Widerspruch der Eltern. Insoweit hat das Jugendamt gerade keine familiengerichtliche Entscheidung im Vorfeld der Inobhutnahme eingeholt. Das bedeutet, dass die Eltern noch immer die Personensorge für das Kind innehaben. Gem. § 1632 Abs. 1 BGB können die sorgeberechtigten Eltern verlangen, dass das Kind sofort herausgegeben wird.
Es ist ratsam sich in beiden Fällen rechtliche Hilfe zu holen. Sie müssen nicht auf allen Ebenen den Kampf David gegen Goliath aufnehmen. Wenigstens auf der rechtlichen Ebene können das Anwälte und Anwältinnen für Sie übernehmen.
Unsere Kanzlei ist auf das Familienrecht spezialisiert. Ich habe als Fachanwältin für Familienrecht sowie als Verfahrensbeiständin im Umgang mit Jugendämtern und Familiengerichten jahrelange Erfahrung.
Wir wissen durch intensiven Austausch mit betroffenen Personen sowie Ärztinnen und Ärzten, was diese Krankheit im Alltag für Betroffene und ihre Angehörigen bedeutet. Gerne helfen wir Ihnen deutschlandweit. Bitte Kontaktieren Sie uns in der Angelegenheit über unsere Kontaktdaten.
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