Mercedes PKW soll vernichtet wegen Aufkleber „MAYBACH“

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Uns liegt eine neue einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vor. Das LG Hamburg ordnet in dieser Verfügung an, dass die Zeichen „MAYBACH“ im geschäftlichen Verkehr nicht für ein Fahrzeug benutzt werden dürfen und dass das Fahrzeug, für das die Marke „MAYBACH“ benutzt worden ist, zum Zwecke der späteren Vernichtung herauszugeben ist.

Antragsteller ist die Mercedes-Benz-Group AG. Die Mercedes-Benz-Group AG ist Inhaberin einer Wortmarke „MAYBACH“ und einer Wort-/Bildmarke „MAYBACH“. Beide Marken sind für die Klasse 12 (unter anderem PKW) ins Register des DPMA eingetragen.

Der Antragsgegner ist Autohändler. Er hatte einen Mercedes-Benz S 350 im Internet mit der Beschreibung „MAYBACH LOOK“ für 109.000 € zum Verkauf angeboten. Den typischen Mercedes Stern an der Fronthaube des PKW hatte der Autohändler entfernt und durch ein MAYBACH-Logo ersetzt. Daneben hatte der Autohändler das MAYBACH-Logo an zwei Stellen auf der Stoßstange des PKW per Aufkleber fixiert.

Die Mercedes-Benz Group AG sah in dem Fixieren der Marken „MAYBACH“ an dem PKW eine Markenrechtsverletzung und beantragte beim Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung, welche das Verbot der Benutzung der Marken „MAYBACH“ und die Herausgabe des PKW zwecks Vernichtung beinhalten sollte. Das LG Hamburg erließ die Verfügung antragsgemäß.

Wenige Tage später stand eine Gerichtsvollzieherin vor dem Geschäft des Autohändlers, um diesem die Verfügung zuzustellen und die Verfügung zu vollstrecken. Sie beschlagnahmte den PKW zwecks der späteren Vernichtung.

Gemäß § 18 Abs. 1 Markengesetz hat der Inhaber einer Marke gegenüber dem Markenverletzer einen Anspruch auf Vernichtung der widerrechtlich mit der fremden Marke gekennzeichneten Produkte


RECHTSLAGE

§ 18 Abs. 3 Markengesetz macht von diesem Vernichtungsanspruch lediglich eine Ausnahme, wenn die Vernichtung des widerrechtlich gekennzeichneten Produktes unverhältnismäßig ist. Im Falle der Unverhältnismäßigkeit darf nicht vernichtet werden, es müssen andere Maßnahme zur Beseitigung der Markenverletzung ergriffen werden.  Die Gerichte nehmen in den seltensten Fällen eine Unverhältnismäßigkeit an. Zu berücksichtigen sind bei der Abwägung der Verschuldensgrad des Verletzers, die Schwere des Eingriffs sowie die wirtschaftliche Bedeutung der Verletzung und der Vernichtungsschaden.

Aufgrund des Vernichtungsschadens, der beim Marktwert des PKW bei über 100.000 € läge, und der einfachen Entfernbarkeit der Aufkleber und des MAYBACH-Logos von der Kühlerhaube, gehen wir vom Ausnahmefall aus, nämlich der Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung. Das Gericht wird vermutlich entscheiden, dass der Autohändler die Marke „MAYBACH“ vom PKW zu entfernen hat, Schadensersatz an die Mercedes-Benz Group zu zahlen hat und sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat.   


FRAGEN ZUM MARKENRECHT

Sollten Sie Fragen im Markenrecht haben oder Ihnen eine Abmahnung oder eine einstweilige Verfügung zugestellt worden sein, können Sie sich gerne zu einer kostenlosen Erstberatung bei uns melden. Das Gleiche gilt für den Fall, dass Ihre Marke widerrechtlich benutzt wird und Sie dies unterbinden wollen.

Zuständig ist bei uns Rechtsanwalt Tim Christian Berger

berger@renner-morbach.de  +49 221 27 22 55 65

Foto(s): Mercedes Benz Group AG

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