Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis: Kennzeichnung von speziellen Beeinträchtigungen

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Besondere Nachteilsausgleiche bei anerkannten Merkzeichen

Die Schwere einer Behinderung bzw. einer gesundheitlichen Beeinträchtigung wird durch den Grad der Behinderung (GdB) angegeben. Bei einem GdB von 50 oder höher (das bedeutet bei einer Schwerbehinderung) können zudem je nach Art der Beeinträchtigung sogenannte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen werden. Merkzeichen zeigen besondere Formen/ Typen körperlicher bzw. geistig-seelischer Einschränkungen an.

Je nach Art und Schwere der Behinderung können entweder unterschiedlich viele Merkzeichen oder gar kein Merkzeichen vergeben sein. Abhängig von den eingetragenen Merkzeichen haben schwerbehinderte Personen unterschiedlich umfangreichen Anspruch auf Vorteile, Vergünstigungen und Sonderrechte (sogenannter Nachteilsausgleich). Dazu zählen beispielsweise eine kostenlose oder vergünstigte Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel, das Parken auf Behindertenparkplätzen sowie Steuererleichterungen.

Unterschiedliche Arten von Merkzeichen

In Abhängigkeit von der Art der Behinderung gibt es unterschiedliche Merkzeichen. Die folgende Auflistung stellt einen Überblick über die geläufigsten Merkzeichen dar:

  • Merkzeichen “G” (“erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit”): das Merkzeichen “G” weist darauf hin, dass die schwerbehinderte Person in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt bzw. beeinträchtigt ist. Ursache für eine derartige Beeinträchtigung kann zum einen eine Gehbehinderung sein. Zum anderen können auch Erkrankungen, die nicht direkt den Bewegungsapparat betreffen (zum Beispiel Herz-Kreislauf- oder Gehirnerkankungen oder Beeinträchtigungen des Hör- und Sehvermögens), eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr zur Folge haben.

  • Merkzeichen “aG” (“außergewöhnliche Gehbehinderung”): das Merkzeichen “aG” kennzeichnet eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung liegt bei einem Grad der Behinderung von 80 oder höher vor, wenn Bewegungsfähigkeit und Mobilität so stark eingeschränkt sind, dass eine selbstständige Fortbewegung außerhalb eines Fahrzeuges nur mit speziellen Hilfsmitteln oder fremder Unterstützung möglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die schwerbehinderte Person nur mit einem Rollstuhl fortbewegen kann bzw. wenn sie zur Fortbewegung dauerhaft einen Rollstuhl benötigt.

  • Merkzeichen “H” (“hilflos”): das Merkzeichen “H” bedeutet, dass eine Person so schwer behindert ist, dass auch für das Leben im Alltag (ohne außergewöhnliche Anforderungen) fremde Hilfe erforderlich ist. Dies gilt nicht nur, wenn die Hilfe tatsächlich rund um die Uhr geleistet werden muss, sondern auch dann, wenn durchgehend die Möglichkeit zur Hilfestellung (“Bereitschaft”) gegeben sein muss.

  • Merkzeichen “B” (“Begleitperson”): das Merkzeichen “B” erlaubt schwerbehinderten Personen die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson. Die Begleitung einer Hilfsperson ist allerdings nicht in jedem Fall verpflichtend; je nach der konkreten Situation dürfen Schwerbehinderte auch alleine in Bussen und Bahnen etc. fahren.

  • Merkzeichen “BI” (“blind”): das Merkzeichen “BI” erhält der Betroffene, wenn er vollständig oder annähernd vollständig erblindet ist.

  • Merkzeichen “GI” (“gehörlos”): als gehörlos mit dem Merkzeichen “Gl” gelten schwerbehinderte Personen, die beidseitig taub sind. Analog zur schweren Sehbeeinträchtigung gilt auch für die schwere Hörbehinderung, dass diese unter bestimmten Umständen der völligen Taubheit gleichzusetzen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Beeinträchtigung des Hörens zu einer ausgeprägten Störung des frühkindlichen Spracherwerbs geführt hat. Auch hier ist die Zuteilung des Merkzeichens “Gl” berechtigt.

Die Merkzeichen “aG” und “Bl” berechtigen beispielsweise zum Parken auf einem Behindertenparkplatz. Voraussetzung ist hier allerdings, dass die schwerbehinderte Person im Besitz eines blauen Behindertenparkausweises ist (ein orangener Behindertenparkausweis oder der Schwerbehindertenausweis alleine reichen nicht aus, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen). Einen blauen Behindertenparkausweis erhalten allerdings nur schwerbehinderte Personen mit den Merkzeichen “aG” oder “Bl”.

Die kostenlose Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist nur erlaubt, wenn die Merkzeichen “H” oder “Bl” im Schwerbehindertenausweis eingetragen sind. Schwerbehinderte mit anerkannten Merkzeichen “G”, “aG” oder “GI” dürfen vergünstigt mit Bussen, Bahnen etc. fahren.

Festlegung der Merkzeichen bei Antrag auf Grad der Behinderung

Die Festlegung der Merkzeichen erfolgt im Rahmen der Beantragung auf Anerkennung eines Grades der Behinderung (GdB) und auf einen Schwerbehindertenausweis. Der entsprechende Antrag ist beim zuständigen Versorgungsamt oder beim Landesamt für soziale Dienste zu stellen. In einem sogenannten Feststellungsverfahren wird anhand eines ärztlichen Gutachtens Art und Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Betroffenen/ des Antragstellers ermittelt. Auf Grundlage dieser Untersuchung legt die Behörde den GdB fest. Liegen eine Schwerbehinderung (das heißt ein GdB von 50 und höher) und darüber hinaus spezielle dauerhafte Beeinträchtigungen vor, so werden diese im Schwerbehindertenausweis als sogenanntes Merkzeichen eigens eingetragen.

Die Anerkennung eines GdB und damit verbunden die Festlegung der Merkzeichen ist essentiell, um dringend benötigte Nachteilsausgleiche zu erhalten. Daher kommt dem Antrag auf einen GdB und auf einen Schwerbehindertenausweis eine große Bedeutung zu. Als Anwaltskanzlei für Sozial-/Schwerbehindertenrecht sind wir Ihnen gerne dabei behilflich, die Anerkennung eines Behinderungsgrades (gegebenenfalls einschließlich der Festlegung der zutreffenden Merkzeichen) zu beantragen.


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