Messerangriff in Bremen: Welche Strafen drohen?

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Messerangriff in Bremen: Welche Strafen drohen?

Ein Vorfall in der Nacht zu Donnerstag im Bremer Hauptbahnhof sorgt für Aufsehen: Ein 38-jähriger Mann wurde von einem Bundespolizisten angeschossen, nachdem er mit einem Messer auf Polizeibeamte losgegangen sein soll. Der mutmaßliche Angreifer wurde schwer verletzt ins Krankenhaus gebracht. Doch welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen in einem solchen Fall?

Mögliche Straftatbestände

In diesem Fall könnten mehrere Delikte in Betracht kommen:

  1. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)
    Wer sich mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt gegen eine Maßnahme der Polizei wehrt, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen. Wenn dabei eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug eingesetzt wird, erhöht sich das Strafmaß auf sechs Monate bis fünf Jahre.

  2. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§ 114 StGB)
    Wird ein Polizeibeamter während oder wegen seiner Diensthandlung angegriffen, kann dies mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren geahndet werden.

  3. Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)
    Der Einsatz eines Messers gilt als gefährliche Körperverletzung und kann mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft werden.

  4. Versuchte Tötung (§ 212, 22 StGB)
    Falls die Ermittlungsbehörden von einer Tötungsabsicht ausgehen, könnte eine Anklage wegen versuchten Totschlags oder gar versuchten Mordes erfolgen. Hier drohen Freiheitsstrafen von fünf bis 15 Jahren.

  5. Verstoß gegen das Waffengesetz (§ 52 WaffG)
    Falls der Mann das Messer unrechtmäßig bei sich geführt hat, könnte auch ein Verstoß gegen das Waffengesetz relevant sein, was mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden kann.

Strafverteidigung: Welche Möglichkeiten gibt es?

Die Strafverteidigung in solchen Fällen ist äußerst anspruchsvoll. Eine sorgfältige Analyse der Beweislage ist entscheidend. Mögliche Verteidigungsansätze könnten sein:

  • Notwehr oder Notwehrexzess: Falls sich der Beschuldigte in einer Bedrohungssituation befand, könnte argumentiert werden, dass er sich lediglich verteidigen wollte.

  • Schuldunfähigkeit wegen Rauschmittelkonsums: Falls sich herausstellt, dass der Mann unter Drogen- oder Alkoholeinfluss stand, könnte eine verminderte Schuldfähigkeit in Betracht kommen.

  • Fehlende Tötungsabsicht: Falls keine Absicht nachgewiesen werden kann, ist ein niedrigeres Strafmaß denkbar.

Fazit: Rechtlicher Beistand ist entscheidend

Ein Vorfall dieser Art kann schwerwiegende juristische Folgen haben. Deshalb ist es wichtig, frühzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger einzuschalten, der die individuelle Situation analysiert und eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickelt.

Ich, Mustafa Ertunc, bin bundesweit als Strafverteidiger tätig und stehe Ihnen in solchen Fällen mit meiner Erfahrung zur Seite. Kontaktieren Sie mich unter:

Mustafa Ertunc - Fachanwalt für Strafrecht
Faulenstr. 44, 28195 Bremen
Telefon: 0421 16108826
E-Mail: info@rechtsanwalt-ertunc.de

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